Keine Antwort
Die SBV ist kein Gremium, sondern die Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter.
Frage 2:
Für wen ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eigentlich zuständig?
Keine Antwort
Für die schwerbehinderten Menschen und die ihnen Gleichgestellten im Betrieb/in der Dienststelle.
Frage 3:
Wer wählt die SBV?
Keine Antwort
Die schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten, die im örtlichen Betrieb oder in der örtlichen Dienststelle beschäftigt sind.
Frage 4:
Muss die Vertrauensperson selbst schwerbehindert sein?
Keine Antwort
Nein. Gewählt werden kann jeder, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehört.
Frage 5:
Wer ist für die Interessen von jungen Arbeitnehmern (bis 18) und Auszubildenden (bis 25) zuständig, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind?
Keine Antwort
Drei Interessenvertretungen: Die SBV, der Betriebs- oder Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
Frage 6:
Muss der Arbeitgeber mich als Vertrauensperson von der Arbeit freistellen?
Keine Antwort
Nein. Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss Sie nur dann komplett bezahlt von der Arbeit freistellen, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle mehr als 100 schwerbehinderte Menschen arbeiten.
Frage 7:
Wer entscheidet, ob ein Arbeitnehmer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wird?
Keine Antwort
Die Bundesagentur für Arbeit.
Frage 8:
Stimmt es, dass schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte nicht gekündigt werden dürfen?
Keine Antwort
Nein. Aber der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen und zuvor Betriebsrat und SBV anhören, bevor er die Kündigung ausspricht.
Frage 9:
Muss mein Vorgesetzter zustimmen, wenn ich während meiner Arbeitszeit als Vertrauensperson tätig werden will?
Keine Antwort
Nein. Als Vertrauensperson sind Sie ohne Minderung Ihres Gehalts von der Arbeitspflicht befreit, wenn und soweit Ihre Aufgaben dies erfordern.
Frage 10:
Habe ich als Vertrauensperson Anspruch auf Fachliteratur für mein Amt?
Keine Antwort
Ja. Sie haben Anspruch auf die nötige Fachliteratur, die für die Arbeit der SBV erforderlich ist (Gesetzestexte, Kommentar zum SGB IX, Abo einer Fachzeitschrift).