Meldestelle für Whistleblower (Hinweisgeber/innen)

Worum geht es?

Im Einklang mit den europäischen und deutschen Vorschriften („Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937, Hinweisgeber-Schutzgesetz) verfügen wir über eine interne Meldestelle für Hinweisgeber/innen.

Wer kann sich an die Meldestelle wenden?

Hinweisgeber/innen können Betriebsangehörige des Bund Verlages wie auch externe Personen sein, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf Verstöße oder Missstände bei der Bund Verlag GmbH aufmerksam geworden sind und diese offenlegen möchten.

Für Privatpersonen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit nach ihrer Ansicht auf Missstände beim Bund Verlag aufmerksam geworden sind, ist die Meldestelle nicht vorgesehen. Sie werden gebeten, sich entweder auf üblichen Wege direkt an den Bund Verlag zu wenden (zum Beispiel per E-Mail), oder sich gegebenenfalls an die für den jeweiligen Verstoß zuständigen Behörden zu wenden.

Was kann Gegenstand einer Meldung sein?

Gemeldet werden können alle möglichen Verstöße gegen geltendes Recht, die mit Strafen oder Bußgeldern bewährt sind, also Straftaten jeglicher Art, Ordnungswidrigkeiten sowie Verstöße gegen jegliche gesetzlichen (Schutz-) Vorschriften. Eine detaillierte Auflistung der Verstöße, die gemeldet werden können, finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__2.html

Wie kann ich die Meldestelle erreichen?

Als interne Meldestelle des Bund Verlages fungiert der (nicht Betriebsangehörige) Rechtsanwalt Jan-Alexander Fortmeyer, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und jegliche eingehenden Meldungen strikt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften bearbeitet und beantwortet. Sie können ihn erreichen unter:

Jan-Alexander Fortmeyer, Rechtsanwalt
Schaberweg 23, 61348 Bad Homburg v.d.H.
Tel 06172 – 39 51-440, Fax -441

meldestelle@bund-verlag.de

Wie ist der weitere Ablauf nach einer Meldung?

Die interne Meldestelle bestätigt dem/der Hinweisgeber/in den Eingang der Meldung kurzfristig, spätestens nach sieben Tagen, und prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt.

Sie hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüft die eingegangene Meldung auf ihre Stichhaltigkeit und bittet ggf. um weitere Informationen.

Sodann ergreift die Meldestelle in Zusammenarbeit mit der Bund Verlag GmbH die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des betreffenden Verstoßes. Sie gibt der Hinweis gebenden Person innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe, soweit nicht die Gefahr besteht, dass die Ermittlungen oder beteiligte Personen durch diese Rückmeldung gefährdet oder beeinträchtigt werden.

Abhängig von der Art und Schwere der Vorwürfe, der Beweislage und den individuellen Umständen kommen nach § 18 HinSchG insbesondere diese Folgemaßnahmen in Betracht:

  • Durchführung interner Untersuchungen und Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen;
  • Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen (z.B. Polizei/Staatsanwaltschaft, speziell zuständige Behörden);
  • Abschließen des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen, zum Beispiel weil der Vorwurf sich als unbegründet erweist;
  • Abgabe zwecks weiterer Untersuchungen an eine für interne Ermittlungen zuständige Einheit innerhalb des Unternehmens und/oder an eine zuständige Behörde.

Ist Vertraulichkeit gewährleistet?

Die Meldestelle bearbeitet Anfragen streng vertraulich und gibt Hinweise auf die Identität der Hinweis gebenden Person nur an individuelle Personen beim Bund Verlag weiter, wenn und soweit dies zur Aufklärung des gemeldeten Verstoßes erforderlich ist. Anonyme Meldungen sind zulässig und werden bearbeitet und beantwortet, können aber zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts führen.

Was passiert mit absichtlichen Falschmeldungen?

Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, werden nicht nach dem HinSchG geschützt. Absichtlich falsche Denunziationen sowie Verleumdungen von Personen können eine Straftat darstellen. Die Meldestelle wird einen diesbezüglichen Verdacht aber nur nachgehen, wenn er sich aufdrängt und eine böswillige Schädigungsabsicht erkennbar ist.

Gibt es auch eine externe Meldestelle?

Für Hinweisgeber/innen, die sich, aus welchen Gründen auch immer, lieber an eine externe Meldestelle wenden möchten, hat der Bund im Einklang mit § 19 HinSchG eine solche externe Meldestelle eingerichtet, zu finden unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Dort wird der Ablauf eines solchen externe Meldeverfahrens detailliert erläutert.

Was passiert mit meinen personenbezogenen Daten?

Im Falle einer Meldung werden die Daten der hinweisgebenden Person nach den Vorschriften des Datenschutzes verarbeitet. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG. Die Daten werden mit besonderer Vertraulichkeit behandelt, zumal es sich um sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung handelt.