Betriebsratsarbeit

Wann ein Betriebsratsbüro groß genug ist

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ein siebenköpfiger Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros, wenn das bisherige bereits 21 Quadratmeter misst. Maßgeblich ist allein die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, die darin arbeiten – so das LAG Köln. Allerdings muss der Arbeitgeber für eine wirksame Schallisolierung sorgen.

Darum geht es:

Betriebsrat und Arbeitgeberin streiten über die Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros.

Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit derzeit ca. 70 Filialen und ca. 3.500 Mitarbeitern in Deutschland. Der siebenköpfige Betriebsrat der Filiale K/S, in der rund 125 Arbeitnehmer tätig sind, begehrt für seine Arbeit ein größeres Büro. Der dem Betriebsrat derzeit zur Verfügung stehende Büroraum hat eine Fläche von 21 Quadratmetern (qm).

Der Betriebsrat meint, das Büro habe wegen seiner Möblierung nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 qm. Eine Wand weise keine Schallisolation auf. Daher sei es möglich, sämtliche Gespräche in dem angrenzenden Raum (Lagerraum für die Kinderabteilung der Filiale) mitzuhören.

Der Betriebsrat hat unter Berufung auf die Arbeitsstättenverordnung beim Arbeitsgericht beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm im Betrieb ein hinreichend abgeschirmtes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, welches mindestens 28 qm groß ist und in dem er insbesondere seine Betriebsratssitzungen abhalten, Sprechstunden abhalten und sonstige Aufgaben wie Schreibarbeiten durchführen kann.

Die Arbeitgeberin meint, der Betriebsrat könne seine Sitzungen in seinem bisherigen Büro problemlos abhalten und dort auch seinen sonstigen Aufgaben nachkommen. In der Filiale stehe kein größerer Raum zur Verfügung, der in ein Betriebsratsbüro umgewandelt werden könne. Eine Erweiterung um den benachbarten Lagerraum sei aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

In erster Instanz gab das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats statt und gab der Arbeitgeberin gestützt auf § 40 Abs. 2 BetrVG auf, dem Betriebsrat ein Büro mit der beantragten Raumgröße von 28 qm zur Verfügung zu stellen, das optisch und akustisch abgeschirmt sei. Die Arbeitgeberin müsse zur hinreichenden Ausstattung des Betriebsrats auch anderweitig genutzte Zimmer räumen und deren bisherige Funktion auslagern.

Das sagt das LAG Köln

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte der Betriebsrat hatte mit seinem Antrag jedoch keinen Erfolg. Der Betriebsrat habe gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf ein im Betrieb gelegenes festes Büro mit der von ihm verlangten Größe.

Als Maßstab für die Größe des Betriebsratsbüros zieht das LAG nicht die Gesamtgröße des Betriebsrats von 7 Mitgliedern heran, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei Bedarf auch zumindest zeitweise einen Raum für Betriebsratssitzungen und Besprechungen zur Verfügung stellen muss.

Maßstab für die Größe des Betriebsratsbüros sei allerdings primär die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebs, die dort arbeiten – ihr Platzanspruch richte sich nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO).

Nach § 3a Abs. 1 ArbStättVO iVm. der ASR A 1.2 muss jeder Arbeitsraum bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 qm aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 qm zur Verfügung stehen. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 qm je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum.

Aus der Arbeitnehmerzahl des Betriebs von 125 ergibt sich gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG ein Anspruch auf Freistellung für ein Betriebsratsmitglied. Dieser freigestellten Person steht für die Büroarbeit ein hinreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung, der, sofern dies noch nicht geschehen ist, akustisch hinreichend abgeschirmt werden muss.

Hinweis für die Praxis

Der Beschluss stellt klar, dass es für die Größe des Betriebsratsbüros auf die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ankommt, da diese das Büro regelmäßig nutzen werden. Den Maßstab für die Größe liefern die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Wichtig sind hier zwei Aussagen des Gerichts:

Das Büro muss räumlich nicht für Sitzungen des gesamten Betriebsrats ausreichen. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber bei Bedarf dem Gremium durchgehend oder zumindest zeitweise einen zusätzlichen Sitzungsraum zur Verfügung stellen.

Der Arbeitgeber muss das Büro angemessen, zumindest betriebsüblich ausstatten und mit einem hinreichenden Schallschutz ausstatten, damit die Vertraulichkeit der Gespräche dort gewährleistet ist.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (09.02.2024)
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