Quiz zum Beschäftigtendatenschutz

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Das geht noch besser. Als Lektüre empfehlen wir die »Computer und Arbeit« und den Kompaktkommentar EU-DSGVO und BDSG.

Ihre Ergebnisse

Frage 1:
Wo ist der Beschäftigtendatenschutz geregelt?
Keine Antwort Seit Mai 2018 gelten auch für Beschäftigtendaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).
Frage 2:
Was regelt der Beschäftigtendatenschutz hauptsächlich?
Keine Antwort Ob der Arbeitgeber auf die persönlichen Daten der Beschäftigten zugreifen darf oder nicht.
Frage 3:
Kern des Beschäftigtendatenschutzes ist das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Was heißt das?
Keine Antwort Dem Arbeitgeber ist es verboten, auf die Daten der Beschäftigten zuzugreifen, außer er hat eine besondere Erlaubnis.
Frage 4:
Darf der Arbeitgeber auf Daten zugreifen, wenn der Beschäftigte dies erlaubt, also eine Einwilligung erteilt?
Keine Antwort Ja – sofern klar ist, dass die Einwilligung wirklich freiwillig erfolgt ist und der Beschäftigte in keiner Weise mit irgendwelchen Nachteilen rechnen musste.
Frage 5:
Darf der Arbeitgeber auf die Daten zugreifen, wenn eine Betriebsvereinbarung ihm dies erlaubt?
Keine Antwort Ja – sofern das Schutznineau der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht unterschritten ist.
Frage 6:
Darf der Arbeitgeber die Mails der Beschäftigten lesen, wenn im Betrieb nichts dazu geregelt ist?
Keine Antwort Nein – E-Mails gehören zu den schützenswerten Daten der Beschäftigten. So ohne weiteres darf der Chef sie nicht lesen.
Frage 7:
Wer kontrolliert, ob der Arbeitgeber unzulässig auf Beschäftigtendaten zugreift?
Keine Antwort Das ist eine Kernaufgabe des Betriebsrats, der nach § 80 BetrVG das Einhalten der Gesetze im Betrieb überwachen muss.
Frage 8:
Muss der Betriebsrat auch selbst Datenschutz praktizieren?
Keine Antwort Ja – sofern er Beschäftigtendaten verarbeitet, muss er sich auch selbst an das Datenschutzrecht halten.
Frage 9:
Hat der Betriebsrat echte Mitbestimmungsrechte beim Datenschutz?
Keine Antwort Ja – der Betriebsrat muss mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber Software einführen will, die persönliche Daten der Mitarbeiter verarbeitet. Denn dann besteht immer die Gefahr der Verhaltens- und Leistungskontrolle, weshalb der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmt.
Frage 10:
Worauf sollten Betriebsräte bei der Einführung von Software-Systemen drängen?
Keine Antwort Auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die die Daten der Beschäftigten umfassend schützen.
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