Mitbestimmung

3 Fragen zur Stellenausschreibung

26. August 2022
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Quelle: pixabay.com / qimono

Bevor eine Dienststelle eine Stelle neu besetzt, wird diese in der Regel ausgeschrieben. Wie sieht es dabei mit der Mitbestimmung des Personalrats aus? Und kann auch der Verzicht auf eine Ausschreibung Mitbestimmungsrechte auslösen?

1. Ist der Personalrat bei der Stellenausschreibung zu beteiligen?

Grundsätzlich nicht. Die genaue Beschreibung der zu besetzenden Stelle obliegt allein dem Arbeitgeber. Er formuliert die Aufgabenbeschreibung und gibt das Anforderungsprofil vor. Der Personalrat hat auf die konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung keinen Einfluss. Der Personalrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung (§ 78 Absatz 1 Nr. 1 BPersVG). Im Rahmen dieses Mitbestimmungsrechts wacht der Personalrat darüber, dass die Dienststellenleitung die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen einhält. Das bedeutet, der Personalrat ist berechtigt zu überprüfen, ob einer Einstellung eine nach Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgeschriebene Ausschreibung vorausgegangen ist. Ist das nicht der Fall, kann der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung verweigern. In Dienstvereinbarungen können Arbeitgeber und Personalrat zudem abweichende Regelungen treffen und den Personalrat auch im Vorfeld der Einstellung, insbesondere an der Gestaltung der Stellenausschreibung, beteiligen.

Hinweis: In einigen Bundesländern ist ein Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Stellenausschreibung bereits gesetzlich vorgesehen. So ist etwa in § 88 Absatz 1 Nr. 26 HmbPersVG festgelegt, dass der Personalrat bei der Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl, unter anderem in den Fällen der Einstellung, mitzubestimmen hat.

2. Ist der Personalrat zu beteiligen, wenn die Dienststellenleitung auf eine Ausschreibung verzichtet?

Ja. Der Personalrat bestimmt mit, wenn für Dienstposten, die besetzt werden sollen, von der Ausschreibung abgesehen wird (§ 78 Abs. 1 Nummer 12 BPersVG).

Die Dienststelleleitung sieht von der Ausschreibung ab, wenn sie von einer grundsätzlichen Ausschreibungspflicht, die entweder in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen oder durch regelmäßige Verwaltungspraxis begründet ist, abweicht. Im öffentlichen Dienst gibt es allerdings keine allgemeine Pflicht eine Stelle auszuschreiben; das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt ausdrücklich geändert. Eine Pflicht zur Stellenausschreibung ist gesetzlich nur für Beamte vorgeschrieben. Der Mitbestimmungstatbestand greift daher nur dann, wenn die zu besetzenden Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Ein Absehen im Sinne der Vorschrift liegt daher vor, wenn auf die üblicherweise vorgenommene Stellenausschreibung komplett verzichtet. Ein Absehen liegt aber auch dann vor, wenn statt einer externen eine interne Ausschreibung vorgenommen wird. Ebenso in dem Fall, dass der Wirkungskreis der internen Ausschreibung verkleinert wird, etwa dadurch, dass statt der grundsätzlich vorzunehmenden dienststellenübergreifenden Ausschreibung nur eine dienststelleninterne Ausschreibung erfolgt.

Hinweis: Eine entsprechende Regelung findet sich z.B. auch im hamburgischen PersVG. Nach § 88 Absatz 1 Nr. 25 HmbPersVG hat der Personalrat bei Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, mitzubestimmen. Auch diese landesrechtliche Regelung setzt aber voraus, dass freie Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden.

3. Was gilt, wenn für die in Frage stehende Stellenbesetzung üblicherweise nie eine Ausschreibung stattfindet?

In diesem Fall hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Denn der Personalrat darf nicht bei jedem Unterlassen einer Ausschreibung mitbestimmen, sondern nur dann, wenn die Dienststelle bei einer Stelle, die üblicherweise ausgeschrieben wird, auf eine Ausschreibung verzichtet.

Findet also weder nach den einschlägigen Vorschriften noch nach der Verwaltungspraxis eine Ausschreibung statt, trifft die Dienststelle gar keine bewusste Entscheidung gegen eine Ausschreibung. Es fehlt dann an einer bewussten Entscheidung, an die der Mitbestimmungstatbestand anknüpft.

© bund-verlag.de (cs)

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