Alkohol-Rückfall kann Rauswurf bedeuten

Die Liste der Verfehlungen des betroffenen Beamten ist lang: ungebührliches, anmaßendes Verhalten gegenüber Kollegen, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs samt unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wer ein solches Register an Delikten aufweist, die teilweise während eines laufenden Disziplinarverfahrens begangen werden, der zeigt, dass er nicht geeignet ist, den deutschen Staat als Beamter zu repräsentieren. Vielmehr stelle dieses Verhalten ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wodurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren sei.
Mit weiteren Verfehlungen ist zu rechnen
Die Vorfälle machten unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten seine Dienstentfernung unausweichlich, so das OVG. Auch zukünftig müsste jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten gerechnet werden. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch mit Blick auf den alkoholbedingten Rückfall unumgänglich. Auch hierin liege eine Dienstpflichtverletzung von einigem Gewicht. Der Polizeibeamte, bei dem jedenfalls seit 2003 eine Alkoholsuchterkrankung bestehe, hatte seine Alkoholsucht nach einer Behandlung im Jahr 2004 bis 2015 unter Kontrolle. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei, so die Beurteilung des Gerichts.
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Quelle
Aktenzeichen 3 A 11721/17.OVG
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 10/2018 vom 10.4.2018