BAG: Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen AGG

Betriebsrentenkürzung nach 48 Jahren Ehe
Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Die Ehe dauerte bis zum Tod des Ehemanns im Jahr 2014. Der Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten, die auch eine Hinterbliebenenversorgung mit einschließt.
Die Versorgungsordnung enthält eine so genannte Altersabstandskausel: Ist die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Hinterbliebenenrente für jedes darüber hinausgehende volle Jahr des Altersunterschieds um fünf Prozent gekürzt.
BAG: Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass die Altersabstandsklausel zwar den hinterbliebenen Ehegatten wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt, dies aber sachlich gerechtfertigt ist.
Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
Anspruch wird nur schrittweise reduziert
Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren würden nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, die den üblichen Abstand erheblich überschreiten. Die Versorgungsregelung reduziere den Anspruch nur maßvoll: Da der Anspruch auf die Witwenversorgung erst ab dem elften Jahr des Altersunterschieds schrittweise sinkt, komme es erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren zu einem vollständigen Ausschluss.
Lesetipps:
»Betriebsrente neu« in von Schmitz/Schmaltz »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2017 ab S. 25.
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Quelle
Aktenzeichen 3 AZR 400/17
BAG, Pressemitteilung Nr. 66/18 vom 11.12.2018