Beschwerderecht von schwerbehinderten Menschen

Im Arbeitsleben gibt es viele schwelende Konflikte, seien es diskrimnierendes Verhalten von Kollegen und Kunden oder Ungerechtigkeiten durch Vorgesetzte. Aber nicht jeder Ärger am Arbeitsplatz muss zu einer Kündigung führen.
Deshalb sehen das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsrecht vor, dass Beschäftigte sich bei ihrem Betriebsrat oder Personalrat beschweren können (§§ 84, 85 BetrVG und § 68 BPersVG). Ein Beschwerderecht steht auch schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrer Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu.
Zudem sind Arbeitgeber nach dem AGG verpflichtet, ihre Beschäftigten wirksam vor Diskriminierungen zu schützen, etwa auch wegen einer Behinderung. Dazu gehört auch das Einrichten einer Beschwerdestelle (§ 12 Abs. 5 und § 13 AGG).
Beschäftigte können ihre Beschwerde auch parallel oder nacheinander der SBV und dem Betriebsrat unterbreiten. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« erläutert Rechtsanwältin Sigrid Britschgi, wie die Interessenvertretungen dabei effektiv zusammenarbeiten können.
Exklusiv in Schwerbehindertenrecht und Inklusion lesen Sie:
- welche Beschwerderechte Beschäftigten zustehen
- wann der Betriebsrat für eine Beschwerde eine Einigungsstelle nach BetrVG durchsetzen kann
- wie der Arbeitgeber Beschäftigte nach dem AGG vor Benachteiligungen schützen muss.
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Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Anreize schaffen: Geförderte Probebeschäftigung, Eingliederungs- und Beschäftigungssicherungszuschuss für die Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen
- Checkliste: Nachwahl von Vertrauenspersonen und stellvertretenden Mitgliedern der SBV
- Personalabbau auffangen: Auf diese Punkte müssen SBV und Betriebsrat zum Schutz schwerbehinderter Beschäftigter besonders achten!
- Rechtsprechung: Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds – Anhörung des Personalrats (VGH München, 3.12.2018 – 17 P 18.111).
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