Mitbestimmen beim »Wie« der Arbeitszeiterfassung

Laut einem Beschluss des BAG folgt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz, das im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen sei (BAG, 13.9.2022 - 1 ABR 22/21) . Danach lehnte das BAG ein Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung eines Zeiterfassungssystems ab (Frage des »Ob«). Beim »Wie« der Zeiterfassung – der Auswahl der Technik und ihrem Einsatz - bestimmt der Betriebsrat allerdings mit, so das BAG in seiner Urteilsbegründung.
Das war der Fall
Im Fall des LAG München verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung für die Beschäftigten im Außendienst. Es gab bis dahin nur Betriebsvereinbarungen für Beschäftigte im Innendienst. Der Arbeitgeber lehnte weitere Verhandlungen ab. Er habe sich für eine elektronische Zeiterfassung entschieden, wolle aber wegen der anstehenden gesetzlichen Regelung und der geplanten Tariföffnung zunächst keine weiteren Regelungen für den Außendienst treffen.
Das sagt das Gericht
Das LAG gibt dem Betriebsrat Recht. Dieser kann per Initiativrecht Verhandlungen über die Ausgestaltung der Zeiterfassung erzwingen. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Regelung abwarten wolle, könne dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht entgegengehalten werden. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats, so das Landesarbeitsgericht.
Hinweis für die Praxis
Betriebs- und Personalräte sollten sich genau anschauen, ob die aktuell verwendete Zeiterfassung praktikabel ist. Andernfalls können sie über ihr Mitbestimmungsrecht ein alternatives Zeiterfassungssystem erzwingen. Das LAG München hat dem Betriebsrat ein vollumfängliches Initiativrecht bei der Ausgestaltung (Frage des »Wie«) der Arbeitszeiterfassung zuerkannt. Bei der Frage, welches die »beste Art der Zeiterfassung« ist, müssen die Arbeitnehmervertreter:innen ein Wörtchen mitreden. Damit kann der Betriebs- oder Personalrat letztlich auch Einfluss auf die Auswahl der Zeiterfassungs-Software und dessen genaue Ausgestaltung nehmen bis hin zur Einbindung in die Personalinformationssoftware.
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Quelle
Aktenzeichen 4 TaBV 24/23
Quelle: LAG München, Pressemitteilung vom 20.6.2023