Auswahlverfahren

Bewerber muss auf Stelle passen

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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Erfüllt ein Bewerber für die Leitung der Verbraucherschutz-Abteilung bei einem Landesministerium die Anforderungen aus der Stellenausschreibung für den Dienstposten nicht vollständig, kann die Besetzung gerichtlich aufgrund eines Eilantrags vorläufig untersagt werden – so geschehen jetzt durch das VG Mainz.

Die abgelehnte Kandidatin hatte sich zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs mit einem gegen das Land gerichteten Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt, das die Besetzung des Dienstpostens untersagte, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht abschließend entschieden worden ist.

Anforderungsprofil darf nicht unberücksichtigt bleiben

Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Besetzungsverfahren. Anders als die Antragstellerin erfülle die vom Ministerium ausgewählte Bewerberin das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht vollständig. Sie sei weder Volljuristin noch habe das von ihr absolvierte Studium den geforderten Bezug zu verbraucherpolitischen Fragestellungen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene über einschlägige Berufserfahrung verfüge. »Die Tätigkeit als Bundesratsreferentin oder  als Leiterin des Ministerbüros stellt eine Querschnittsaufgabe dar, die unter vielem anderen   punktuell auch einmal Berührung zu Fragen des Verbraucherschutzes haben mag. Eine einschlägige  Berufserfahrung, wie sie etwa in einer Verbraucherschutzabteilung oder in einer  Verbraucherschutzzentrale erworben wird, vermittelt eine solche Tätigkeit nicht«, stellt das Gericht in den Entscheidungsgründen klar.

Dienstliche Beurteilung erforderlich

Ferner sei der Auswahlprozess nicht ergebnisoffen verlaufen. Der Antragsgegner habe sich schon aufgrund eines Auswahlgesprächs auf die Bewerberin festgelegt, ohne dass eine dienstliche Beurteilung vorgelegen habe. Dienstliche Beurteilungen seien aber die entscheidende Grundlage für eine Bewerberauswahl.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Mainz (24.01.2018)
Aktenzeichen 4 L 1377/17.MZ
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