Das ändert sich ab Mai im Datenschutz

Zentrale Vorschrift ist Artikel 88 DSGVO. Dieser enthält für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext die Möglichkeit durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen »spezifischere Vorschriften« zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Konzern, Unternehmen und Betrieb zu vereinbaren.
Chance und Risiko
Für Betriebsräte stellt sich die Frage: Soll diese Möglichkeit wahrgenommen werden? Wenn ja, wie soll das genau aussehen? Bestehen Risiken? Eröffnen sich Chancen? Gewerkschafter und Betriebsräte müssen sich mit diesen Themen im werdenden Zeitalter 4.0 zunehmend beschäftigen.
Hohe Bußgelder drohen
Ein großes Risiko sind künftig die neuen Bußgelder: Die DSGVO ermöglicht nämlich drastische Sanktionen. Die Ahndung muss »in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend« sein. Die Verordnung sieht vor, dass bis zu 4 Prozent des globalen Vorjahresumsatzes des Unternehmens oder des Konzerns bei Verstößen als Bußgeld verhängt werden können; weniger gravierende Verstöße mit »nur« bis 2 Prozent des globalen Vorjahresumsatzes.
Nicht nur Firmen betroffen
Auch die Bußgeldrisiken für Datenschutzverstöße natürlicher Personen, insbesondere Manager oder Datenschutzbeauftragter, können bis zu 20 Millionen Euro oder bei weniger gravierenden Verstößen bis zu 10 Millionen Euro betragen.
Welche weiteren Änderungen wichtig für Betriebsräte sind erläutern die Fachleute Thomas Berger, Eberhard Kiesche, Matthias Wilke in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2018 ab S. 10 im Beitrag »Datenschutz – das ändert sich.«
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