Das müssen Sie zur Betriebsversammlung wissen

Vier Versammlungen pro Jahr
Das Gremium ist gesetzlich dazu verpflichtet, in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Damit sieht das Gesetz vier Pflichtversammlungen pro Jahr vor. Auf diese kann der Betriebsrat auch nicht durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag verzichten. Das Nichtdurchführen der vier Versammlungen zählt zu den klassischen Pflichtverletzungen eines Betriebsrats.
Teilnehmer an der Betriebsversammlung
Betriebsversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Ihr Teilnehmerkreis beschränkt sich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs (auch Auszubildende), den Arbeitgeber, im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, Gewerkschaftsbeauftragte und Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist. Teilnahmeberechtigt sind auch Beschäftigte in einem ruhenden Arbeitsverhältnis.
Hausrecht während der Betriebsversammlung
Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlung. Er führt die Rednerliste, erteilt und entzieht das Wort, beschränkt die Redezeit, leitet die Abstimmungen und gibt die Ergebnisse bekannt. Für die Dauer der Versammlung hat der Vorsitzende das Hausrecht für den Veranstaltungsraum und die Zugangswege.
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