Urlaub

Das muss der Betriebsrat zum Urlaubsrecht wissen

09. Mai 2022 Urlaub
Dollarphotoclub_62254692_160503
Quelle: © MAST / Foto Dollar Club

Im Sommer ist für viele endlich wieder Urlaubszeit. Doch was ist, wenn der Chef im Urlaub anruft? Kann der Arbeitgeber private Reisen in bestimmte Regionen verbieten? Kann der Chef Beschäftigte in Notfällen kontaktieren? 7 wichtige Fragen klärt Clara Seckert in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2022.

1. Darf der Chef den Beschäftigten vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen müssen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Jahresurlaub der Beschäftigten nach deren Wünschen gewähren. Liegt keine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung – etwa für Betriebsferien – vor, so kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht vorschreiben. Die Wünsche der Beschäftigten gehen vor. Der Chef muss die Urlaubsanträge folglich wie gewünscht genehmigen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder das Berücksichtigen sozialer Aspekte anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch Einzelner entgegenstehen. Dann kann der Urlaubsantrag im Einzelfall verweigert werden, ansonsten aber nicht. So steht es in § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

2. Kann der oder die Beschäftigte sich den Urlaub auszahlen lassen?

Nein. Der Urlaub dient der Erholung und muss genommen werden. Und zwar laut Gesetz sogar mindestens 2 Wochen am Stück. Geld statt Erholung widerspricht dem Gedanken des Bundesurlaubsgesetzes. Daher ist es nicht möglich, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der komplette Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Dann darf er ausnahmsweise ausgezahlt werden. Auch dafür gibt es aber enge Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss den Urlaub fristgemäß beantragt haben und er oder sie muss – wäre das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden – auch arbeitsfähig gewesen sein. Bei langen Krankheiten kann es dann teilweise zu schwierigen Berechnungen der Urlaubstage kommen, da inzwischen lange Übertragungsfristen gelten.

3. Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein?

Nein. Urlaub dient der Erholung. Die ist dann nicht gewährleistet, wenn der oder die Beschäftigte ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Auch das Beantworten von Telefonaten und E-Mails ist Arbeit und beeinträchtigt die Erholung. Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Beschäftigte an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sein. Fazit: Niemand muss im Urlaub erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er ein Diensthandy hat. Urlaub ist Urlaub.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 5/2022 lesen Sie außerdem Antworten auf diese Fragen:

4. Kann der Chef Beschäftigte in Notfällen kontaktieren?

5. Sind der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres oder einzelne Urlaubstage – z. B. wegen Corona – auf das kommende Jahr übertragbar?

6. Kann der Arbeitgeber private Reisen in bestimmte Regionen verbieten? Was ist, wenn sich Beschäftigte bei der Reise mit Covid-19 infizieren?

7. Mindert sich der Urlaubsanspruch, wenn Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt werden? Wie ist es bei »Kurzarbeit Null«?

Den vollständigen Beitrag »Das muss der Betriebsrat zum Urlaubsrecht wissen« lesen Abonnenten hier.

Noch kein Abonnent

Jetzt 2 Ausgaben plus gratis Sonderheft von »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?