Wer sich nicht meldet, geht bei Karriere leer aus

Eine Studienrätin in Thüringen hatte sich erst 2013 gegen eine bereits 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin gewehrt ihre eigene Beförderung verlangt. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden.
Langes Zuwarten sorgt für Anspruchsverlust
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin - der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch - ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin jedoch, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt durfte die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 2 C 10.17