Die 7 Schritte der Stimmabgabe im Wahllokal

Auch beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es ein Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in eine Urne werfen. Zwar spricht das Gesetz von einer »Wahlversammlung«. Durch diesen Begriff sollte man sich allerdings nicht irritieren lassen. Die Stimmabgabe erfolgt beim vereinfachten Verfahren im Prinzip genauso wie beim normalen Verfahren.
Im Wahllokal müssen während der gesamten Dauer der Stimmabgabe immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein, sofern nicht auch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 WO bestellt wurden. Nachdem der Wähler oder die Wählerin das Wahllokal betreten hat, erfolgt die eigentliche Stimmabgabe in folgenden Schritten:
- Der Wahlvorstand prüft, ob der Wähler oder die Wählerin in der Wählerliste steht.
- (Nur) dann erhält er oder sie einen Stimmzettel.
- Damit begibt er oder sie sich in die Wahlkabine, um eine Vorschlagsliste oder die Kandidaten anzukreuzen.
- Die Stimmzettel sind so zu falten, so dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist!
- Mit dem Stimmzettel verlässt der Wähler oder die Wählerin dann die Wahlkabine und begibt sich wieder zum Wahlvorstand und gibt dort seinen Namen an.
- Dieser vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste.
- Danach wirft der Wähler oder die Wählerin den (gefalteten) Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben, also den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können, § 12 Absatz 1 Satz 1 WO. Er hat mithin dafür Sorge zu tragen, dass der Wahlgrundsatz der geheimen Wahl gewahrt wird.
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