Kündigung

Drohen mit Schlägen rechtfertigt fristlose Kündigung

12. Juli 2022
Dollarphotoclub_21187750_160503
Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Das Bedrohen eines Vorgesetzten sowie dessen Familie mit Schlägen stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so das LAG Düsseldorf. Dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat falsche Sozialdaten des Arbeitnehmers vorgelegt hat, steht der Kündigung nicht entgegen.

Das war der Fall

Der Kläger war als Busfahrer bei dem von der Beklagten betriebenen Busunternehmen angestellt. Nachdem bereits seit längerer Zeit eine beiderseitige Unzufriedenheit das Arbeitsverhältnis prägte, kam es dazu, dass der Angestellte seinem vorgesetzten Disponenten damit drohte, er schlage ihn und seine Familie.

Schließlich folgte hierauf unter anderem eine außerordentliche Kündigung. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat im Anhörungsformular zur Kündigung fehlerhaft angegeben, dass der Arbeitnehmer ledig und kinderlos sei. In Wahrheit ist er verheiratet und hat ein Kind.

Nachdem der Angestellte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Mönchengladbach erhob und dieses die Klage abwies, bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Wirksamkeit der Kündigung nun in der Berufung.

Das sagt das Gericht

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht gehen davon aus, dass die Bedrohung mit Schlägen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, da die Drohung  einen wichtigen Grund nach § 626 I BGB darstellt und es unter Abwägung der konkreten Einzelfallumstände für die Parteien nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzten.

Das Gericht wertete in seiner Abwägung insbesondere, dass der Kläger nicht nur seinem Vorgesetzten, sondern auch dessen Familie mit bedroht hatte.

Es stellte zudem klar, dass es bei Androhung von körperlicher Gewalt einer vorherigen Abmahnung nicht bedarf, weil die Drohung bereits eine derart schwere Pflichtverletzung darstellt, dass es dem Arbeitgeber schon beim ersten Mal nicht zumutbar ist, sie hinzunehmen.

Auch dass der Arbeitgeber im Zuge der Betriebsratsanhörung (§ 102 I BetrVG) fälschlicherweise übermittelte, der Arbeitnehmer sei ledig und kinderlos, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen.

Im Übrigen lehnte das Gericht die Angebot des Klägers, der die Bedrohungen bestritt, sich einem Lügendetektortest zu unterziehen, als völlig ungeeignetes Beweismittel ab.

Hinweis für die Praxis

Selbst bei vermeintlichen Bagatellen liegen schnell die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vor. Grundsätzlich prüft das Gericht immer zweistufig, auf der ersten Stufe muss zunächst ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB vorliegen, der an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen, woraufhin es auf der zweiten Stufe prüft, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Gerade wenn strafrechtlich relevante Sachverhalte im Raum stehen, ist die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall schnell überschritten, da dies regelmäßig mit einem schwerwiegenden Vertrauensbruch zwischen den Parteien einhergeht.

Sogar ein – mit objektiven Tatsachen unterfütterter - Verdacht kann in Einzelfällen ausreichen, wenn das Vertrauen erheblich erschüttert ist.

Autor:

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

LAG Düsseldorf (19.01.2022)
Aktenzeichen 12 Sa 705/21
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren