Ein paar Fakten zum Wahlvorstand

Wer noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, sollte das schnellstens tun. Gibt es einen Betriebsrat, so bestimmt der den Wahlvorstand. Er besteht aus drei Beschäftigten, die wahlberechtigt sein müssen. Der Betriebsrat sollte auch festlegen, wer der Vorsitzende des Wahlvorstands ist. Tut er das nicht, muss der Wahlvorstand in seiner ersten Sitzung selbst den Vorsitzenden wählen.
Mehr als drei Mitglieder
Ausnahmsweise besteht der Wahlvorstand aus mehr als drei Mitgliedern, wenn die Größe des Unternehmens dies erfordert. Mehr als drei Mitglieder sind nur im normalen Wahlverfahren möglich.
Immer muss allerdings die Mitgliederzahl im Vorstand »ungerade« sein, damit Entscheidungen getroffen werden können und keine Pattsituation entsteht. Es sollten immer beide Geschlechter vertreten sein, außerdem mindestens ein Ersatzmitglied. Kein Problem ist es, wenn ein Wahlvorstandsmitglied zugleich im Betriebsrat ist.
Ende des Amtes
Das Amt endet mit der Wahl des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Eine vorzeitige Abberufung des Wahlvorstands oder einzelner seiner Mitglieder, etwa durch den noch amtierenden Betriebsrat, ist unzulässig. Im Fall von Pflichtverletzungen des Wahlvorstands ist lediglich seine arbeitsgerichtliche Ersetzung auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Tipp: Details findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«: Rn. 73 ff.
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