Entlassung wegen Verdacht der Impfpass-Fälschung

Das war der Fall
Gegen eine Polizeibeamtin auf Probe war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Zusammen mit ihrem Partner soll sie Impfpässe gefälscht und verkauft haben. Aufgrund dieses Verdachts entließ der Dienstherr die Polizeibeamtin aus dem Dienstverhältnis. Die Polizeianwärterin wehrte sich gegen die Entlassung mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Das sagt das Gericht
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Der Dienstherr habe die Polizeibeamtin zu Recht aus dem Dienst entlassen. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Der Verdacht der Impfpassfälschung sei so schwerwiegend, dass er die Entlassung rechtfertige.
Berechtigte Zweifel
In der Probezeit muss der Dienstherr entscheiden, ob der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin die charakterliche Eignung besitzt, um ihn oder sie auf Lebenszeit zu ernennen. Für die Entscheidung, dass ein Polizeibeamter auf Probe sich nicht bewährt hat, genügen bereits berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst. Steht ein Polizeibeamter unter dem Verdacht der Urkundenfälschung, rechtfertigt das die Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Tauglichkeit. Durch den Verkauf gefälschter Impfpässe habe die Polizeibeamtin auch die Gesundheit anderer gefährdet. Die Fälschung und der Verkauf der Impfpässe offenbaren deshalb einen schweren charakterlichen Mangel, so das Gericht.
Verdacht reicht aus
Der Dienstherr muss für seine Entscheidung das Ende der strafrechtlichen Ermittlungen nicht abwarten, entschied das Gericht. Bereits der Verdacht sei so schwerwiegend, dass eine Entlassung gerechtfertigt sei.
Praxishinweis
Die Entlassung eines Beamten auf Probe unterliegt nach dem BPersVG nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Personalrat wirkt nach § 84 Absatz 1 Nr. 5 BPersVG nur bei der Entscheidung mit, wenn der betroffene Polizeibeamte das beantragt hat. Das bedeutet, der Dienstherr muss die beabsichtigte Entlassung nur mit dem Personalrat erörtern. Der Personalrat muss aber nicht ausdrücklich zustimmen.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
Aktenzeichen 2 L 297/22