Sitzungen

Ersatzmitglieder in der Sitzung

15. November 2022
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Die Teilnahme an Sitzungen ist für Mitglieder des Personalrats grundsätzlich Pflicht. Das gilt nur dann nicht, wenn sie »verhindert« sind. Dann muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Wann liegt eine zeitweilige Verhinderung vor? Birger Baumgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 11/2022 von »Der Personalrat«.

Die Teilnahme an Personalratssitzungen und damit die Teilnahme an Beschlussfassungen stellt eine wesentliche Amtspflicht der gewählten Personalratsmitglieder dar. Grundsätzlich ist ein geladenes Personalratsmitglied also verpflichtet, seinen Amtspflichten gewissenhaft nachzugehen und an anberaumten Personalratssitzungen teilzunehmen – es sei denn, dem Personalratsmitglied steht ein vom Gesetz gebilligter »Verhinderungsgrund« zur Seite.

Ist ein Personalratsmitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so muss es dies gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BPersVG der oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen. Diese Regelung, die es so in der bis zum Jahre 2021 geltenden Fassung des BPersVG (dort in § 34 Abs. 2 BPersVG a. F.) nicht gab, erhebt damit die unverzügliche Mitteilung von Verhinderungsgründen ausdrücklich zu einer gesetzlichen Pflicht des gewählten Personalratsmitglieds.

Die vorsitzende Person hat sodann für das »verhinderte« Personalratsmitglied das nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eintretende Ersatzmitglied zu laden (§ 36 Abs. 2 Satz 5 BPersVG).

Begriff der »Verhinderung«

Eine zeitweilige Verhinderung eines Personalratsmitglieds liegt vor, wenn dieses vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn ihm/ihr dies zumindest nicht zugemutet werden kann. Die Verhinderung kann rechtliche oder tatsächliche Gründe haben. Ein Verhinderungsfall kann damit nicht willkürlich herbeigeführt werden, z. B. weil ein Personalratsmitglied trotz Anwesenheit in der Dienststelle mangels Interesses an den Beratungsgegenständen einer Sitzung fernbleiben möchte, oder weil es rechtsirrig meint, die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben sei vorrangig.

Verhinderung aus tatsächlichen Gründen

Tatsächliche Verhinderungsgründe liegen etwa vor, wenn das Personalratsmitglied sein Amt wegen Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder dienstlicher Abwesenheit (etwa aufgrund einer Dienstreise, Abordnung etc.) nicht ausüben kann – oder ihm die Amtsausübung aus einem dieser Gründe zumindest nicht zugemutet werden kann.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Birger Baumgarten finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 11/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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