EuGH prüft Anzeigepflicht vor Massenentlassung

Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Im November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24.11.2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.7.2015. Bis zum 24.12.2014 erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.
Arbeitnehmer rügt Unterlassen der Anzeige
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Darin machte sie geltend, es habe sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gehandelt. Bei ihrer Arbeitgeberin seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte zehn Prozent der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe.
Arbeitgeberin will Leiharbeitnehmer mitzählen
Die Beklagte berief sich vor Gericht darauf, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
BAG legt die Frage dem EuGH vor
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um eine Vorabentscheidung zu bitten.
Nach Ansicht des BAG kommt es entscheidend darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind.
Für die Antwort auf diese Fragen ist der EuGH zuständig. Denn § 17 KSchG, der die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen regelt, hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung einer EU -Richtlinie erlassen (Richtlinie 98/59/EG vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen).
Lesetipp:
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Quelle
Aktenzeichen 2 AZR 90/17 (A)
BAG, Pressemitteilung vom 16.11.2017