Freistellung für erforderliche Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder ohne volle Freistellung (nach § 38 Abs. 1 BetrVG), fragen sich oft, wie sie das Mandat mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbaren sollen. Der Gesetzgeber legt im § 37 Abs. 2 BetrVG eindeutig fest, dass jedes Betriebsratsmitglied vorübergehend von der beruflichen Tätigkeit für die erforderliche Betriebsratsarbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien ist. Dabei richtet sich der Freistellungsbedarf nach Art und Umfang des Betriebs. Die Betriebsratsarbeit hat also Vorrang vor der beruflichen Tätigkeit. Die Entscheidung darüber, wann welche Betriebsratsarbeit erforderlich ist, trifft jedes Betriebsratsmitglied nach eigenem Wissen und Gewissen (Beurteilungsspielraum).
Freistellung mit Augenmaß
Auch wenn Betriebsratsarbeit nach dem Gesetz Vorrang hat, müssen Betriebsratsmitglieder dabei mit Augenmaß vorgehen, um den betrieblichen Ablauf nur im erforderlichen Umfang zu belasten. Das Recht auf eine vorübergehende Freistellung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für erforderlich halten darf, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
Eine allgemeine Beratungsanfrage von Beschäftigten könnte also z. B. in einem vereinbarten Termin geklärt werden. Eine Begleitung zu einem „jetzt“ stattfindenden Personalgespräch muss das Betriebsratsmitglied dagegen sofort wahrnehmen. Es gilt also: termingebundene Betriebsratsarbeit „muss jetzt sein“. Planbare Betriebsratsarbeit sollte terminiert werden.
- Findet Betriebsratsarbeit während der persönlichen Arbeitszeit statt?
- Muss sich das Betriebsratsmitglied dafür immer von der Arbeit abmelden?
- Wie hoch ist der Umfang der Freistellung?
- Muss der Arbeitgeber Rücksicht auf Betriebsratsarbeit nehmen?
Antworten auf all diese Fragen lest Ihr im Beitrag »Freistellung für erforderliche Betriebsratsarbeit« von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2022. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.
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