Datenschutzgrundverordnung

Neues Datenschutzrecht stärkt betriebliche Datenschützer

EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Das neue europäische Datenschutzrecht hat die Rolle des Datenschützers gestärkt. Keine Behörde und kaum ein Unternehmen kommen ohne ihn aus. Davon profitieren auch Betriebsräte. Die gesetzlichen Grundlagen sind neu gesetzt und leider nicht einfach zu verstehen. Das Titelthema der »Computer und Arbeit« (CuA) 1/2018 verschafft den Überblick.

Mit der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens am 25. Mai 2018 erfolgt sein muss, wird für Behörden in jedem Fall und für Unternehmen mit Einschränkungen die Pflicht bestehen, einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Er ist frühzeitig in alle Datenschutzfragen einzubinden.

Ergänzend zur Grundverordnung wird auch noch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) anzuwenden sein. Der deutsche Gesetzgeber hat die Öffnungsklausel in der DSGVO genutzt und noch einige ergänzende Regelungen zum Datenschutzbeauftragten verabschiedet.

Wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, legt nunmehr Art. 37 der EU-Verordnung fest. Eine schriftliche Bestellung ist künftig zwar nicht mehr vorgesehen. Da aber ein erhebliches Bußgeld droht, wenn kein Datenschützer aufgestellt wurde, ist eine schriftliche Bestellung sehr zu empfehlen.

Unternehmensgruppen oder mehrere Behörden können auch einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen. Voraussetzung ist allerdings, dass er von jeder Niederlassung aus leicht von den Mitarbeitern erreicht werden kann.

Datenschützer als Verbündeter

Beim Beschäftigtendatenschutz gibt es viele Berührungspunkte mit der Belegschaftsvertretung. Das spricht für eine enge Zusammenarbeit.

Beim Benennen des Beauftragten selbst hat der Betriebs- oder Personalrat jedoch weder nach der DSGVO noch nach dem BDSG-neu ein Mitbestimmungsrecht. Ist dieser Vorgang mit einer Einstellung oder Versetzung verbunden, hat der Betriebsrat ein Informations- und Zustimmungsverweigerungsrecht. Der Personalrat hat kann bei Einstellungen und Versetzungen zu anderen Dienststellen mitbestimmen. Zudem räumen einige Bundesländer der Personalvertretung bei der Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht ein.

Mehr lesen bei:

Bruno Schierbaum, Unentbehrliche Wächter, in: CuA 1/2018, 8 ff. und Bruno Schierbaum, Gestärkte Datenschützer, in: CuA 1/2018, 14 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

© bund-verlag.de (ol)

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