Grundsicherung

Jobcenter muss nicht für Hausboot zahlen

20. April 2020
Marina Hafen Boot Segelboot Schiff
Quelle: Pixabay.com | Bild von Dimitris Vetsikas

Das Jobcenter kann im Rahmen der Grundsicherung auch Kosten für Instandhaltung und Reparaturen der Wohnung tragen - allerdings nur bei selbst genutztem Wohneigentum. Reparaturen an einem selbst bewohntem Segelboot gehören nicht dazu - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Geklagt hatte 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen. Er hatte vor einigen Jahren für 6.000 Euro ein Segelboot gekauft. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Der Mann, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, gab beim Jobcenter an, das Boot diene ihm als Unterkunft. 

Der Mann beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rund 2.700 Euro könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe. 

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab. 

Das sagt das Gericht:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint und nennt dafür zwei Gesichtspunkte:

  • Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei kein Raum. 
  • Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage. 

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (12.03.2020)
Aktenzeichen L 15 AS 96/19
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.04.2020
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