Hartz IV

Jobcenter zahlt nicht für den Abi-Ball

22. Februar 2019
Abschlussball Abiball Feier Buffet Süßspeisen Essen
Quelle: www.pixabay.com/de

Für Abiturienten ist der Abi-Ball ein ebenso wichtiger Meilenstein wie die offizielle Abschiedsfeier ihrer Schule. Auch wenn der kostspielig werden kann, bekommen Bedürftige dafür leider keine Hilfe vom Jobcenter. Eintrittskarte, Saalmiete und Festkleidung seien kein »unabweisbarer Mehrbedarf« - so das Sozialgericht Düsseldorf.

Zwei Schwestern, beide Abiturientinnen, nahmen an einer privaten »Abiball«-Veranstaltung zum Schulabschluss teil. Die Schülerinnen beziehen Leistungen der Grundsicherung. Sie beantragten beim Jobcenter jeweils etwa 200,00 Euro für einen unabweisbaren Mehrbedarf, veranlasst durch den »Abiball«.

Zu den Kosten gehörten jeweils 100,00 € für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27,00 € für die »Abiball«-Karten sowie je etwa 50,00 € für neue Kleider und je etwa 40,00 € für neue Schuhe. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab: Kleidung und sonstige Ballkosten seien aus der Regelleistung zu bezahlen.

Sozialgericht: Kein Anspruch bei rein privater Feier

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies die Klage der Abiturientinnen ab. Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen.

Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Daher könnten die Klägerinnen keinen unabweisbaren Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) geltend machen. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Kosten für Ball und Festkleidung auch keinen Bedarf für Bildung und Teilhabe darstellen, der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zustehen kann (§ 28 SGB II).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Düsseldorf (22.10.2018)
Aktenzeichen S 43 AS 2221/18
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.2.2019
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