Arbeitnehmerhaftung

Kein Schadensersatz bei Verfristung

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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Gibt ein Verkäufer die Ware trotz anderslautender Anweisung an einen Kunden heraus, dessen Zahlungsfähigkeit nicht überprüft ist, kann der Arbeitgeber vom Verkäufer keinen Schadensersatz verlangen, wenn vertragliche Ausschlussfristen vereinbart sind. Das zeigt eine BAG-Entscheidung.

Im Arbeitsvertrag eines Autoverkäufers war geregelt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.

Nachdem der Verkäufer einem Kunden, der lediglich eine Anzahlung geleistet hatte, ein Neufahrzeug ausgehändigt und sich dieser Kunde mit dem Fahrzeug abgesetzt hatte, verlangte der Arbeitgeber nach erfolgloser Klageeinreichung vom 20. August 2015 mit Schreiben vom 20. November 2015 vom Verkäufer, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember klagte der Arbeitgeber dann gegen den Mitarbeiter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 29.000 Euro.

Ausschlussklausel schützt Verkäufer

Die Revision vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Der Senat hat es zwar offengelassen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat. Mit der Schadensersatzforderung kam der Arbeitgeber dennoch nicht durch. Das BAG verwies – wie bereits die Vorinstanz – auf die vertragliche Ausschlussklausel. Danach habe die Ausschlussfrist spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als sich der Arbeitgeber des Autoverkäufers entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, also vor dem 20. August 2015. Daher habe das Schreiben vom 20. November 2015, unabhängig davon, ob dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfülle, die Ausschlussfrist nicht gewahrt.

Etwas anderes folge auch nicht aus § 254 Abs. 2 BGB und aus § 241 Abs. 2 BGB: Es war keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Erfolg einer solchen Inanspruchnahme zu erwarten war.

© bund-verlag.de (mst)

 

Quelle

Bundesarbeitsgericht (07.06.2018)
Aktenzeichen 8 AZR 96/17
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