Keine Chance für Frauenfeindlichkeit

Nach der Verweigerung des Handschlags gegenüber Kolleginnen bei einer Beförderungsfeier hatte die Behörde überprüft, wie es um die Verfassungstreue und die charakterliche Eignung des Poliszisten steht. Da dieser bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet war, wäre eine Entlassung juristisch nur zu begründen gewesen, wenn der Beamte an seiner bisherigen Haltung festgehalten und dadurch seine ablehnende Haltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung manifestiert hätte, teilt die Behörde mit. Das war allerdings nicht der Fall - er hat eine Erklärung unterzeichnet, dass er die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung bejaht, sich zu dieser bekennt und dafür eintritt. Dies umfasst ausdrücklich auch, dass er als Polizeibeamter und somit auch als Repräsentant der rheinland-pfälzischen Polizei Frauen ohne Ausnahme und ohne Vorbehalte als gleichberechtigt ansieht und in dieser Rolle zukünftig allen Frauen als Zeichen der Achtung und in Anerkennung ihrer Gleichberechtigung einen Handschlag nicht verweigern wird.
Erneute Verstöße werden härter geahndet
Verstößt der Polizist gegen seine Dienst - und Treuepflichten, muss er mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen. In diesem Fall kam der Beamte mit einer Geldbuße davon.
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