Kurzarbeit nur mit Vereinbarung

Darum geht es
Der Arbeitnehmer war als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei seiner Arbeitgeberin besteht kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte die Arbeitgeberin dem Fahrer, dass in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet Kurzarbeit werden müsse. Für ihn sei »zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020« Kurzarbeit vorgesehen.
Eine Vereinbarung über Kurzarbeit schloss die Arbeitgeberin nicht, kürzte aber dem Busfahrer ab März 2020 das Gehalt und bezeichnete die gekürzte Zahlung in den erteilten Abrechnungen als »Kurzarbeitergeld«. Der Busfahrer kündigte selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu.
Die Anordnung der Kurzarbeit war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Die beklagte Arbeitgeberin hat mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen.
Einen Betriebsrat gab es bei der Beklagten nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis für die Praxis
Sieht der Arbeitsvertrag keine Kurzarbeit vor, kann der Arbeitgeber sie auch nicht einseitig anordnen. Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht abnehmen kann.
Das Risiko des Annahmeverzugs muss der Arbeitgeber tragen, das ergibt sich aus § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko):
Quelle
Aktenzeichen 4 Ca 1240/20
Quelle: NRW Justiz online, Pressemitteilung vom 10.12.2020