Befristung

BAG: Maskenbildnerin am Theater arbeitet befristet

21. Dezember 2017 Befristung, Tarifvertrag, Kunst, Theater
Maske Theater Oper Operette Kostüm Fasching Karneval
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Ist eine Maskenbildnerin an einem Theater überwiegend künstlerisch tätig, rechtfertigt die Eigenart ihrer Arbeitsleistung, dass ihr Arbeitsvertrag befristet wird. Für den Nachweis einer künstlerischen Tätigkeit reiche der Arbeitsvertrag und der anwendbare Bühnentarifvertrag – so das BAG.

Die Klägerin war seit dem Jahr 2004 an einem öffentlichen Theater in Nordrhein-Westfalen als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf ihr Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist.

Maskenbildnerin klagt auf unbefristete Stelle

Nach dem Arbeitsvertrag was das Arbeitsverhältnis befristet und sollte sich jeweils um ein Jahr (eine Spielzeit) verlängern, wenn der Arbeitgeber nicht eine so genannte Nichtverlängerungsmitteilung nach § 69 NV Bühne erklärt. Das Arbeitsverhältnis war zuletzt zum 31.8.2014 befristet. Der Arbeitgeber teilte ihr im Juli 2013 mit, das Arbeitsverhältnis nicht erneut verlängern zu wollen.

Die Maskenbildnerin erhob Klage um feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung geendet hat. Sie machte unter anderem geltend, sie gehöre nicht zum künstlerischen Personal im Sinne des NV Bühne, sondern arbeite entsprechend dem  Berufsbild eines Maskenbildners nach Weisung ihres Arbeitgebers. Dass dies eine künstlerische Tätigkeit sei, müsse der Arbeitgeber beweisen.

Befristung in allen Instanzen wirksam

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen (zuletzt LAG Köln 17.5.2016 - 12 Sa 991/15 -). Auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) brachte ihr keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Arbeitsvertrag wirksam befristet war.

Die Befristung sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt. Zu den Arbeitsleistungen, deren Eigenart eine Befristung rechtfertigt, gehören auch künstlerische Engagements, die sich nach den Spielzeiten der Theater oder Opernhäuser richten.

Künstlertum vertraglich festgelegt

Eine auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristung in einem Arbeitsvertrag des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sei sachlich gerechtfertigt, da der Arbeitgeber sich auch bei der Auswahl seines künstlerischen Personals auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit berufen könne, entschied das BAG.

Die Klägerin gehöre als Maskenbildnerin zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie überwiegend künstlerisch tätig wird. Dass dies der Fall sei, belegen ihr Arbeitsvertrag und ihre tarifliche Eingruppierung in den NV Bühne, ohne dass ihr Arbeitgeber dies im Einzelfall beweisen müßte, befanden die Gerichte.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (13.12.2017)
Aktenzeichen 7 AZR 369/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 56/17 vom 13.12.2017
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