Mehr Frauenpower für Chefetagen

Die Idee, Frauen mehr Macht zu verleihen, und die Chefetage in die Chef:innen-Etage zu verwandeln, ist nicht neu. Bereits 2015 hatten die deutschen Parlamentarier grünes Licht für mehr Frauen in Führungspositionen gegeben. Am 1. Mai 2015 war das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft getreten, mit neuen gesetzlichen Regelungen für Wirtschaft und den öffentlichen Dienst des Bundes. Unter anderem wurde das Bundesgleichstellungsgesetz novelliert. Ziel: die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen (und Männern) in allen Bereichen des Bundes erreichen.
Meilenstein für Gleichstellung
Mit dem FüPoG II sei nun ein weiterer »Meilenstein für mehr Frauen in Führungspositionen« erreicht, wie das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) per Mitteilung wissen lässt. Qualifizierte und motivierte Frauen bekämen nun die Möglichkeiten, die sie verdienten, sagte Bundesministerin Christine Lambrecht, nachdem das Gesetz am 11. Juni 2021 den Bundestag passiert hatte.
Das Wichtigste im Überblick
- Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigte und mehr als drei Mitglieder im Vorstand müssen künftig mindestens ein weibliches und ein männliches Mitglied vorweisen. Davon sind laut BMFSFJ aktuell 66 Unternehmen betroffen, von denen 21 keine Frau im Vorstand haben. Unternehmen, die keine Frau im Vorstand vorweisen, müssen eine schlüssige Begründung vorlegen.
- Die Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wie etwa die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung ausgeweitet, Bei rund 100 Unternehmen wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen eingeführt, die mehr als zwei Mitglieder haben. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.
- Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sieht das Gesetz vor, dass Mitglieder der Geschäftsleitung in Aktiengesellschaften, Europäischen Gesellschaften und in einer GmbH bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen die Möglichkeit einer Auszeit erhalten – mit zugesichertem Rückkehrrecht, das sich beim Mutterschutz beispielsweise an den Regelungen des Mutterschutzgesetzes orientiert. Bei Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Angehörigen ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten vorgesehen, allerdings anders als beim Mutterschutz mit Ablehnungsmöglichkeit des Bestellorgans, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für den Zeitraum ab dem vierten Monat bis Ende des zwölften Monats liegt die Anerkennung der Freistellung im Ermessen des Bestellungsorgans.
Insbesondere im Bereich des Öffentlichen Dienstes will der Bund eine Vorreiterrolle einnehmen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen soll bis Ende 2025 erreicht sein.
Kritik von Gewerkschaftsseite
Der DGB begrüßte die geplanten Neuregelungen zwar grundsätzlich, hätte sich aber dennoch mehr erhofft. Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende des DGB, hatte in einer Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss erklärt, dass das Gesetz ein deutliches Signal für die Gleichstellung von Männern und Frauen sei, den erzielten Kompromiss, dass in einem mehr als dreiköpfigen Vorstand künftig eine Frau vertreten sein soll, als eher bescheiden bezeichnet.
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