Polizeidienst

Mindestgröße in Nordrhein-Westfalen zulässig

30. Juli 2018
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

In der Vergangenheit haben Polizei-Bewerber, die als »zu klein« durchs Raster gefallen waren, immer wieder die Gerichte beschäftigt. Nordrhein-Westfalen hat jetzt Nägel mit Köpfen gemacht. 163 Zentimeter beträgt die Mindestgröße, so ein Erlass des Landes. Das OVG in Münster hat das »Maßband« bestätigt.

Das Gericht hat in drei Fällen von Klägerinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve entschieden, dass die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden ist. Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen.

Größen-Festlegung sachlich gerechtfertigt

Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte.

Das Land sei auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Bewerber müssten für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein.

Keine Diskriminierung von Bewerberinnen

Die einheitliche Mindestkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG NRW (28.06.2018)
Aktenzeichen 6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17
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