Betriebsrat bestimmt bei bei mobiler Arbeit mit

Bislang hat der Betriebsrat eigentlich kein Initiativrecht bei mobiler Arbeit. Dennoch reichen seine Mitbestimmungsrechte zum Glück relativ weit.
Das war der Fall
In einem Postunternehmen arbeiten seit Beginn der Pandemie einige Beschäftigte außerhalb der Betriebsstätte. Daher hatten Betriebsrat und Arbeitgeber Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung aufgenommen, um Details zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und vielen anderen Details der mobilen Arbeit zu regeln. Da die Verhandlungen scheiterten, rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an.
Der Arbeitgeber meint, eine dauerhafte Ermöglichung mobiler Arbeit sei von ihm nicht beabsichtigt. Der Betriebsrat habe aus eigener Initiative den Entwurf einer Betriebsvereinbarung erstellt. Ein Initiativrecht für mobile Arbeit bestehe aber gerade nicht.
Das sagt das Gericht
Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen. Er hat eine Art Initiativrecht.
Das Gericht führt aus, dass im Grundsatz erzwingbare Mitbestimmungsrechte immer auch Initiativrechte des Betriebsrats begründen. Soweit das Mitbestimmungsrecht nicht nur eine »abwehrende« Funktion habe, könne der Betriebsrat eine Regelung anstreben und die Einigungsstelle anrufen. Mitbestimmung – so die Richter explizit – bedeutet gleiche Rechte für beide Teile.
Kollektiver Bezug ist gegeben
Zwar darf ein Arbeitgeber grundsätzlich allein entscheiden, ob er die Möglichkeit der mobilen Arbeit eröffnet. Hat der Arbeitgeber allerdings von sich aus bestimmten Arbeitnehmern eine Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte gestattet, dann begründet die Gestaltung dieser Arbeitsplätze und Einbindung dieser Arbeitnehmer in die Betriebsabläufe den notwendigen kollektiven Bezug für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung, wer mobil arbeiten darf, individuellen Besonderheiten Rechnung getragen habe – so das Gericht. Der kollektive Bezug ist gegeben, sobald einige mobil arbeiten dürfen.
Das muss der Betriebsrat beachten
Das Urteil könnte die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit erweitern. Eigentlich besteht auch nach dem neuen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu eingefügt) keine Mitbestimmung beim »Ob« der mobilen Arbeit, die weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt. Vielmehr kann der Betriebsrat erst dann zum Zuge kommen, sobald der Arbeitgeber die mobile Arbeit im Betrieb zulässt. Allerdings sieht das Gericht hier diesen kollektiven Bezug bereits dann, wenn er einigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen aus welchen Gründen auch immer das mobile Arbeiten gestattet.
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Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 9/21