Muslimische Bewerberin erhält Entschädigung

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin auf eine Lehrerstelle sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Das sei eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Begründung: Es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen.
Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Einschätzung des BVerfG gebunden, wonach für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich sei. Diese konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Das LAG stellt klar, dass das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin mit der Verfassung vereinbar ist, weil es verfassungskonform ausgelegt werden könne, also Anwemdung finden kann, ohne Menschen zu benachteiligen.
Das LAG hat für das beklagte Land die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Mehr zum Kopftuchverbot finden Sie unter »7 Fragen zum Kopftuchverbot«.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 7 Sa 963/18