Namensschild für Polizist ist rechtens

Die Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt wollten § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) per Normenkontrollantrag kippen – ohne Erfolg.
Allgemeininteresse geht vor
Das oberste Gericht des Landes stellte klar, dass die Norm zwar in das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Polizeibeamten eingreife, indem diese ihre Namen und die Dienstnummer öffentlich machten. Dieser Eingriff sei jedoch »verfassungsrechtlich durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt« - die Norm solle dabei helfen, die Aufklärung möglicher Straftaten bei der Dienstausübung zu gewährleisten.
Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die Menschenwürde – die Anonymität gehöre nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich.
Desweiteren gäbe es verschiedene Berufsrisiken von Polizisten, zu denen auch das Tragen des Namensschildes gehöre. Das sei den Beamten zumutbar. Angriffe oder Einschüchterungsversuche auf nametlich bekannte Polizisten außerhalb der Dienstzeiten seien nicht bekannt, argumentiert das Gericht. Polizisten würden im Regelfall im Dienst mit Gefahren konfrontiert, so dass das Tragen des Namensschildes hinzunehmen sei.
Gleiches gelte für die pseudonyme Kennzeichnung per Dienstnummer, die im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung weniger schwerwiegend sei.
Land ist zuständig
Der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge im Vorfeld eines Straftatverdachts unterfalle der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes. Mangels Regelungen des Bundes sei der Landesgesetzgeber befugt, die Kennzeichnungspflichten für Polizeibeamte zu regeln.
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Quelle
Aktenzeichen LVG 4/18