Betriebsratswahl

Neues zum Wahlausschreiben

17. November 2021 Betriebsratswahl, Wahlausschreiben
BR-Wahl_Liste
Quelle: Reinhard Alff

Mit dem Wahlausschreiben beginnt die Betriebsratswahl. Die neue Wahlordnung hat vieles auf den Kopf gestellt. Der Wahlvorstand muss neue Hinweispflichten beachten. Sonst ist die Wahl anfechtbar.

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Wahltag erlassen und entweder als Aushang oder digital bereitstellen. Die Veröffentlichung rein digital ist nur zulässig, wenn gesichert ist, dass alle Beschäftigten auch digital zugreifen können. Im Wahlausschreiben muss der genaue Wahltag bereits feststehen. Änderungen sind danach nicht mehr möglich.

 

Was muss in ein Wahlausschreiben hinein?

Der Mindestinhalt eines Wahlausschreibens ist gesetzlich in § 3 Wahlordnung (WO) festgelegt. Es muss alle Angaben umfassen, die für die Wahl von Bedeutung sind.

Folgende Angaben dürfen im Wahlausschreiben nicht fehlen:

  • Datum, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird
  • Orte, an denen die Wählerliste und die Wahlordnung einsehbar sind (Aushang). Sollten diese in elektronischer Form bekannt gemacht werden, muss im Wahlausschreiben ein Hinweis kommen, wo und wie die Beschäftigten digital Kenntnis nehmen können
  • ein Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind
  • Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter (§ 15 Abs. 2 WO)
  • Hinweis, wo, wie und bis wann Kandidatenvorschläge eingereicht werden können.
  • Bei mehr als 5 Betriebsratsmitgliedern: Hinweis auf die 2-Wochenfrist zur Einreichung der Kandidaten. NEU: Für die Fristberechnung ab Erlass des Wahlausschreibens ist der letzte Tag mit Uhrzeit anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO).
  • Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur innerhalb einer bestimmten Frist – nämlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens – und in schriftlicher Form beim Wahlvorstand eingelegt werden können. NEU: Fristenende muss nun mit Tag und genauer Uhrzeit angegeben werden.
  • Zahl der Stützunterschriften für Wahlvorschläge
  • ein Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG)
  • NEU zur Anfechtung:  Das Wahlausschreiben muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die Anfechtung wegen falscher Wählerliste nur möglich ist, wenn vorher Einspruch eingelegt wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WO).
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Das Wahlausschreiben ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. 

NEU: Versand des Wahlausschreibens an Abwesende

Nach der neuen Wahlordnung ist der Wahlvorstand nun verpflichtet, das Wahlausschreiben den nicht im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden (zum Beispiel jenen im Homeoffice oder in Elternzeit) per Post oder elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 WO).

NEU: Anfechtungsrecht erfordert vorherigen Einspruch

Gegen die Richtigkeit der Wählerliste können die Beschäftigten binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch erheben. Jeder Einspruch muss vom Wahlvorstand unverzüglich geprüft werden. Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder haben kein Einspruchsrecht. Eine spätere Anfechtung der Wahl wegen einer unrichtigen Wählerliste ist nach dem neu eingeführten § 19 Abs. 3 BetrVG für Beschäftigte ausgeschlossen, wenn  sie hiergegen nicht bereits zuvor Einspruch eingelegt haben.

Hinweis: Alles rund um das Thema WAHLAUSSCHREIBEN könnt Ihr nachlesen in der der Software beigefügten Handlungsanleitung von Berg/Heilmann auf S. 96 ff.

Mehr Infos zur Betriebsratswahl-Software gibt es hier.

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