Nichteinstellung gerechtfertigt

Während eine der beiden Klagen wegen Verfristung abgewiesen worden ist (Az.: 58 Ca 8368/17), hat das Arbeitsgericht Berlin im zweiten Rechtsstreit eine Sachentscheidung getroffen: Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehe der Lehrerin nicht zu. Das Berliner Neutralitätsgesetz regelt, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen. Das Land Berlin wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an, das im Übrigen verfassungsgemäß sei.
Glaubensfreiheit darf eingeschränkt werden
Der Berliner Gesetzgeber habe mit diesem Gesetz die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abgewogen. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung.
Besondere Vorbildfunktion ist relevant
Ein weiteres Kriterium aus Sicht des Gerichts: Lehrkräften komme insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern eine besondere Vorbildfunktion zu, weswegen die Neutralität umso wichtiger sei. Die Klägerin müsse diese Einschränkung hinnehmen. Ihren Beruf könne sie - mit Kopftuch - uneingeschränkt an einer beruflichen Schule ausüben.
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Quelle
Aktenzeichen 58 Ca 7193/17