Mindestlohn

Pferde-Praktikum ohne Mindestlohn

31. Januar 2019
Stall Pferde stable
Quelle: www.pixabay.com/de

»Das Leben ist kein Ponyhof« - das musste auch eine angehende Pferdewirtin erfahren, die für über drei Monate Praktikanten-Arbeit auf einer Reitanlage den Mindestlohn einklagen wollte. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn das Praktikum nur wegen Urlaubs und Krankheit länger als drei Monate dauert – so das Bundesarbeitsgericht.

Klägerin will Vergütung für Stalldienst und Pferdepflege

Die Klägerin verlangt eine Vergütung für ein mehrere Monate dauerndes Praktikum auf einer Reitanlage. Sie machte geltend, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Ihr stehe eine Entlohnung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (damals 8,50 EUR/Stunde) von insgesamt 5.491,00 Euro brutto zu.

Die Klägerin vereinbarte mit der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum, um sich zu orientieren, ob ihr diese Arbeit liegt. Eine Vergütung für das Praktikum war nicht vereinbart.

Das Praktikum begann am 6.10.2015 und endete am 25.1.2016. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. Nach ihrer eigenen Angabe arbeitete die Klägerin bis zehn Stunden pro Tag in einer Sechs-Tage-Woche.  

Es gab kürzere Unterbrechungen in Absprache mit der Betreiberin: Vom 3. bis 6.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20.12.2015 trat sie über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an und kehrte am 12.1.2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurück, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen »Schnuppertage« verbringen zu können.

Mindestlohn für Praktikanten ab drei Monaten

Grundsätzlich haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Den Anspruch regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG), allerdings mit einigen wichtigen Ausnahmen (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Ein Anspruch besteht danach nicht, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dient und nicht länger als drei Monate dauert (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).

Unterbrechungen werden nicht angerechnet

Das BAG stellt jedoch klar, dass das Praktikum rechtlich oder tatsächlich unterbrochen werden kann. Liegen die Gründe für die Unterbrechung in der Person der Praktikantin / des Praktikanten, etwa Krankheit oder ein Urlaub, werden diese Zeiten nicht auf das Praktikum angerechnet wenn die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Auch einen Anspruch auf »angemessene Vergütung« nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) konnte die Klägerin nicht durchsetzen.

Lesetipp:

»Mindestlohn und Betriebsrat« von Huber/Helm in Arbeitsrecht im Betrieb 3/2016, S. 43.

»Freie Mitarbeiter und Praktikanten - Auch Kunden des Betriebsrats« von Frank Siebens in Arbeitsrecht im Betrieb 7-8/2015, S. 26.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (30.01.2019)
Aktenzeichen 5 AZR 556/17
BAG, Pressemitteilung Nr. 5/19 vom 30.1.2019
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