Verhüllung kein Problem

Das Burka-Verbot im öffentlichen Dienst – auch »Verhüllungsverbot« genannt – geht zurück auf das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung. § 34 Satz 4 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 61 Abs. 1 Satz 4 BBG für Bundesbeamte besagen übereinstimmend, dass Beamtinnen und Beamte bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Verbot der Verhüllung
Durch das Verhüllungsverbot wird das Gebot zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten der Beamtinnen und Beamten (§ 34 Satz 3 BeamtStG und § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) konkretisiert. Das Verbot bildet nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes die erforderliche gesetzliche Basis für die Ablehnung einer Bewerberin/eines Bewerbers und für disziplinarrechtliche Maßnahmen – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst – bei einem bestehenden Beamtenverhältnis (Dienstvergehen). Die Länder können dieses Verbot in ihre Beamtengesetze übernehmen und ergänzen.
Wichtig: Das Verhüllungsverbot ist auf den dienstlichen Bereich beschränkt und enthält – im Gegensatz zum österreichischen Recht – für den privaten Bereich keinerlei Einschränkungen.
Regeleung in Praxis nicht relevant
Es gibt im gesamten Bundesgebiet bisher keinen einzigen Fall, in welchem eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Burka trägt oder tragen wollte. Letztendlich wird also durch das Verhüllungsverbot ein Problem gelöst, das in der Praxis gar nicht besteht. Außerdem könnten erforderliche Maßnahmen ohne die Neuregelungen auf die bereits vorhandenen Bestimmungen der § 34 Satz 3 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) und § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG (Bundesbeamte) gestützt werden.
Den vollständigen Beitrag »Burkaverbot im öffentlichen Dienst« finden Sie in der Zeitschrift »Der Personalrat« 11/2017, Seiten 31 bis 33.
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