Datenschutz

Prof. Däubler zu aktuellen Fragen des Datenschutzes

Glaeserne Belegschaften_9. Auflage 2021
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Welche Bedeutung hat der Datenschutz in der Pandemie? Dürfen Arbeitgeber Privatdetektive einsetzen, um zu überprüfen, ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten? Wie steht es um den Schutz von persönlichen Daten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz? Antworten auf aktuelle Fragen des Datenschutzes gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Autor von »Gläserne Belegschaften«.

1. Welche Bedeutung hat der Datenschutz in der Pandemie?

Wolfgang Däubler:

In der Pandemie fallen viele medizinische Daten an, die nur für Ärzte, nicht für die Polizei oder für den Arbeitgeber bestimmt sind. Auf der anderen Seite könnte man die Pandemie besser bekämpfen, wenn staatliche Stellen mehr Informationen über zwischenmenschliche Kontakte hätten. So haben wir bis heute keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wo sich die Menschen anstecken. Die Datenschutz-Grundverordnung lässt an sich Spielraum, weil sie in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d die Erhebung und Verarbeitung von Daten zulässt, wenn dies für »lebenswichtige Interessen der betroffenen Person« oder eines andern erforderlich ist. Wenn es um Leben und Gesundheit geht, sind stärkere Eingriffe zulässig als wenn nur der reibungslose Arbeitsablauf auf dem Spiel steht. Aber das ist (noch) nicht ins allgemeine Bewusstsein gedrungen.

2. Dürfen Arbeitgeber Privatdetektive einsetzen, um zu überprüfen, ob Beschäftigte im Homeoffice sind und arbeiten?

Wolfgang Däubler:

Klare Antwort: Nein. Privatdetektive darf ein Arbeitgeber nur einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung oder eine Straftat bestehen. Ohne solchen Anlass darf man weder per Videokamera überwacht noch von einem Privatdetektiv observiert werden.

3. Je weiter die Digitalisierung voranschreitet, umso häufiger kommt es zum Einsatz von Algorithmen. Was müssen Interessenvertretungen hierbei beachten?

Wolfgang Däubler:

Sie müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass weiter Menschen die Entscheidungen treffen und nicht der Algorithmus. Dabei reicht es nicht, dass nach Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung die »Letztentscheidung« bei einem Menschen liegt. Die Gefahr ist groß, dass dieser einfach die Vorschläge des Systems übernimmt. Vielmehr muss die Interessenvertretung nachverfolgen können, nach welchen Kriterien der Algorithmus verfährt. Mit welchem Material ist er gefüttert worden? Transparenz ist hier ganz wichtig. Und der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm da reiner Wein eingeschenkt wird.

4. Wie steht es um den Schutz von persönlichen Daten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)?

Wolfgang Däubler:

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Soweit ein Roboter personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet, darf er dies nur, wenn es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Wird das Gespeicherte nicht mehr benötigt, ist es zu löschen.

5. Worauf müssen Interessenvertretungen achten, wenn der Arbeitgeber Beschäftigtendaten ins Ausland übermittelt?

Wolfgang Däubler:

Sie haben insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Bei der Übermittlung in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelten dieselben datenschutzrechtlichen Grundsätze wie bei einer Übermittlung im Inland; wir haben ja einheitliche Standards in der ganzen EU. Bei bestimmten Drittstaaten wie der Schweiz ergeben sich ebenfalls keine Probleme, weil das dort bestehende Datenschutzniveau von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt ist. Bei anderen Drittstaaten legen die Unternehmen typischerweise Musterverträge zugrunde. Danach verpflichten sich die Datenempfänger, mit den Daten ebenso sorgsam umzugehen, wie dies in Europa üblich ist. Im Verhältnis zu den USA gab es zwei spezielle Abmachungen, »safe harbor« und »privacy shield« genannt, die beide vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben wurden: Der gewährte Schutz war unzureichend. Hier helfen allenfalls die Musterverträge der EU.

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Der Interviewpartner

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Wolfgang Däubler

Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

 

 

 

© bund-verlag.de (ls)

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