Ankleidezeit ist nicht zu vergüten

Die beiden Kläger, die als Wachpolizisten im Objektschutz in Berlin eingesetzt sind, müssen auf Weisung des Dienstherrn ihren Dienst in angelegter Uniform sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und Dienstwaffe antreten. Ob die Dienstkleidung und -ausrüstung zu Hause oder in der Dienststelle angelegt wird steht den Wachpolizisten frei.
Nun hat das BAG klargestellt: Nutzen Beschäftigte für das Anlegen von besonders auffälliger Dienstkleidung und Ausrüstung, wie etwa einer Polizeiuniform, nicht die bereitgestellten Räumlichkeiten sowie Aufbewahrungsmöglichleiten für die Dienstwaffe, gelten die sogenannten Rüstzeiten nicht als Arbeitszeit. Ebenfalls keine Arbeitszeit ist der Weg zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung.
Notwendige Umwege sind vergütungspflichtig
Nur für einen Umweg, der erforderlich ist, um das dienstliche Waffenschließfach aufzusuchen, das sich nicht am Einsatzort befindet, ist die erforderliche Zeit zu vergüten, da es sich hierbei um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handelt. Der entsprechende Zeitaufwand ist daher zu berücksichtigen.
Quelle
Aktenzeichen 5 AZR 292/20