IT-Ausschuss im Bilde

Die Beschäftigten hinterlassen bei der Nutzung von IT-Systemen »Spuren«. Der Multifunktionsdrucker speichert, welche Dokumente gedruckt oder wohin Scans gemailt werden, die Telefonanlage hält Kommunikationsdaten über lange Zeit parat und Log-Dateien geben jederzeit Auskunft, wann sich welcher Mitarbeiter wo eingeloggt hat. So gut wie jedes IT-System ist also geeignet, Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchzuführen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Betriebsparteien hier zur Zusammenarbeit. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bedarf die Einführung technischer Einrichtungen, die zu solchen Kontrollen geeignet sind, der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Wichtig hierbei ist, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine »harte« Mitbestimmung ist. Die Parteien müssen zu einer Vereinbarung kommen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet die Einigungsstelle.
So gesehen, dürften die Betriebsparteien aus dem »Schreiben« von Betriebsvereinbarungen gar nicht mehr herauskommen. Es sind also effiziente und wirkungsvolle Lösungen gefragt. Eine gute Lösungsmöglichkeit bietet ein gut eingespielter IT-Ausschuss mit einem verbindlichen und konsequenten Prozessablauf der IT-Mitbestimmung.
Wichtig: In der Planungsphase der IT-Einführung hat der Betriebsrat vornehmlich Informations- und Beratungsrechte. Die Produktivsetzung des IT-Systems zum Abschluss des Projekts bedarf aber der vorherigen Vereinbarung mit der Belegschaftsvertretung. Sonst darf sie nicht erfolgen.
IT-Ausschuss - was ist das genau?
Ganz pragmatisch gesehen ist der IT-Ausschuss eine Gruppe von Betriebsratsmitgliedern, die sich federführend des Themas IT annehmen, die Schnittstelle zum Arbeitgeber bei allen IT-Themen darstellen und aus ihrer Rolle heraus dem gesamten Gremium Empfehlungen zum Umgang mit neuen IT-Mitbestimmungsanfragen geben.
Für die Bildung dieser Ausschüsse hält das BetrVG verschiedene Möglichkeiten bereit. Eine zentrale Variante ist das Errichten von »formalen« Ausschüssen (§ 28 BetrVG), das heißt der Betriebsrat kann einen Fachausschuss IT bilden und diesem bestimmte Aufgaben übertragen. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit, Beauftragte per Beschluss zu benennen oder die Einrichtung eines Ausschusses über eine Betriebsvereinbarung zu begründen.
Neben dem betriebsratsinternen Ausschuss sieht das BetrVG aber auch die Variante gemeinsamer Ausschüsse vor, also von solchen, die sich aus Vertretern der Betriebsparteien zusammensetzen. Diese können in gemeinsamer Arbeit Vereinbarungen vorbereiten und diese dann mit Empfehlung zur formalen Mitbestimmung an den Betriebsrat übergeben.
Zusammensetzung des IT-Ausschusses
Die Ausschussmitglieder sollten auf jeden Fall Interesse an IT-Themen haben und idealerweise auch sowohl über Anwender-Know-how als auch über Erfahrung mit der IT-Mitbestimmung und dem Datenschutz verfügen. Fehlt das Wissen, sollten Qualifizierungsmaßnahmen in Angriff genommen werden. Dabei sind drei Varianten denkbar:
- Maßnahmen für Einzelne nach § 37 Abs. 6 BetrVG: Fehlt nur einem Gremiumsmitglied bestimmtes Spezialwissen, bietet sich ein Seminarbesuch an.
- Inhouse-Seminar für den gesamten IT-Ausschuss nach § 37 Abs. 6 BetrVG: Inhouse-Schulungen sind in der Regel effektiv, da im Nachgang alle Teilnehmer über den gleichen Kenntnisstand verfügen und im Seminar eine »Übersetzung« auf die eigene betriebliche Praxis und die Ableitung konkreter Maßnahmen erfolgen kann.
- Eine pragmatische Lösung ist eine enge Verzahnung von Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG und Inhouse-Workshop durch einen Sachverständigen: Die Qualifizierung erfolgt am zu regelnden System und in der sich anschließenden Beratung werden dann konkrete Gestaltungsanforderungen abgeleitet und gemeinsam mit der Arbeitgeberseite diskutiert.
Mehr lesen Sie bei Sommer, Schlagkräftiger IT-Ausschuss, in: CuA 7-8/2018, 24 ff.
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