Betriebsratsarbeit

So klappt Ihre Betriebsratssitzung

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Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen in einer Betriebsratssitzung per Beschluss. Dabei muss alles fehlerfrei ablaufen – von der Einladung, über das Abfassen des Beschlusses bis zur Sitzungsniederschrift. Worauf Betriebsratsvorsitzende unbedingt achten müssen, erklärt Christiane Jansen in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2018.

Nach der Betriebsratswahl geben sich viele neu- und wiedergewählte Betriebsratsgremien eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Sitzungsmodalitäten festgehalten sind. Solche Vereinbarungen stellen vor allem für den Betriebsratsvorsitzenden eine hilfreiche Richtschnur dar. Denn das Betriebsverfassungsgesetz bleibt in seinen Bestimmungen rund um die Betriebsratssitzung vielfach sehr allgemein.

Die Einladung zur Betriebsratssitzung

Auf die konstituierende Sitzung nach der Betriebsratswahl folgen die weiteren Sitzungen des Betriebsrats, deren Organisation in den Aufgabenbereich des Vorsitzenden fällt. Da die Einberufung zur Sitzung im Betriebsverfassungsgesetz nicht näher bezeichnet ist, kann sie mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgen. Eine schriftliche oder elektronische Einladung zur Betriebsratssitzung hat jedoch den Vorteil, dass es im Streitfall und zur Dokumentation der Betriebsratsarbeit ein Beweismittel gibt. Aus der Einberufung muss hervorgehen, wann und wo die Sitzung stattfindet (Zeit und Ort).

In vielen Betriebsratsgremien ist für die gesamte Amtszeit eine turnusmäßige Betriebsratssitzung zu einem wiederkehrenden Zeitpunkt vereinbart, beispielsweise jede Woche Donnerstags Vormittag.

 

Gut zu wissen

Eine regelmäßige Sitzung erleichtert die Arbeit für den Vorsitzenden, weil er die Behandlung und Entscheidung der Themen auf diese Betriebsratssitzung konzentrieren kann. Für den Arbeitgeber ist diese Regelmäßigkeit eine Arbeitserleichterung, da er weiß, bis wann er welche Themen beim Betriebsrat vorlegen muss. Auch die Abteilungsleiter können die planbare Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds oft besser in der Abteilung organisieren.

 

Darüber hinaus kann der Betriebsratsvorsitzende jederzeit weitere Sitzungen einberufen, wenn ihm dies aus aktuellem Anlass geboten scheint wie beispielsweise unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb oder Einhaltung einer kurzen arbeitsrechtlichen Frist.

Es ist jedoch auch möglich, dass ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber die Einberufung einer Sitzung beantragen, wenn sie ein besonderes Thema behandeln möchten. In diesem Fall ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen und das beantragte Thema auf die Tagesordnung zu nehmen.

In jedem Fall muss die Einberufung zur Sitzung rechtzeitig erfolgen. Wurde eine regelmäßige Betriebsratssitzung vereinbart, wird zu dieser Sitzung in vielen Betrieben einige Tage vorher eingeladen.

 

Gut zu wissen

Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitglieder des Betriebsrats davon Kenntnis erhalten können. Dies gilt auch für die Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung. Hier wird man dennoch von einer verkürzten Ladungsfrist ausgehen, um Fristen einhalten oder aktuell auftretende Probleme kurzfristig lösen zu können. Wird im Betrieb in einem Schichtmodell gearbeitet oder sind Betriebsratsmitglieder auf Montage oder Dienstreisen eingesetzt, ist dies bei der Einberufungszeit zu berücksichtigen.

 

Viele Betriebsräte vereinbaren Regelungen zur Einladung, Tagesordnung, Verhinderung oder regelmäßigen Gästen in einer Geschäftsordnung, damit es keine Missverständnisse oder Unsicherheiten gibt.

Die Tagesordnung

Damit sich die Betriebsratsmitglieder auf die Inhalte der Sitzung vorbereiten können, muss der Betriebsratsvorsitzende mit der Einberufung die Themen der Sitzung mitteilen. Auch hier verlangt das Betriebsverfassungsgesetz keine Formvorschriften. Die Tagesordnung kann mündlich, elektronisch oder schriftlich übermittelt werden.

Die Inhalte der Tagesordnung werden vom Betriebsratsvorsitzenden festgelegt. Findet eine Betriebsratssitzung auf Beantragung eines Viertels des Betriebsrats oder des Arbeitgebers statt, muss der Vorsitzende, das beantragte Thema auf die Tagesordnung setzen. In der Betriebsratssitzung können nur diejenigen Themen behandelt und vor allem beschlossen werden, die auf der Tagesordnung gesondert aufgeführt werden. So ist es nicht möglich unter »Sonstiges« oder »Verschiedenes« einen Betriebsratsbeschluss zu fassen.

 

Gut zu wissen

Soll in der Betriebsratssitzung selbst noch ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen und behandelt werden, ist dies nur möglich, wenn alle anwesenden Betriebsratsmitglieder dem einstimmig zustimmen. Kommt ein Thema so überraschend auf, dass die Betriebsräte sich nicht darauf vorbereiten und darüber abstimmen können, muss das Thema auf eine nächste Sitzung verlegt werden.

 

Teilnehmer an der Betriebsratssitzung

Der Betriebsratsvorsitzende lädt die ordentlich gewählten Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung ein. Sie sind verpflichtet an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise an der Teilnahme verhindert, muss dies dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mit Begründung mitgeteilt werden. Damit ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, in der richtigen Reihenfolge der Nachrücker, ein Ersatzmitglied einzuladen.

Beschlussfassung als Ausdruck des Betriebsratswillens

Da es in einem Gremium nicht selten zu unterschiedlichen Auffassungen kommt, muss der »Wille des Betriebsrats« durch einen gemeinsamen Beschluss definiert werden. Nach § 30 BetrVG ist die Betriebsratssitzung selbst nicht öffentlich. Das gilt insbesondere für die Beschlussfassung. Hier dürfen nur die ordnungsgemäß geladenen Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder teilnehmen und anwesend sein. Damit diese unbeobachtet oder ohne äußeren Druck abstimmen können, müssen Gäste während der Beschlussfassung das Sitzungszimmer verlassen.

Etwas anderes gilt, wenn das Betriebsratsgremium einstimmig beschlossen hat, dass der Gast auch während der Beschlussfassung anwesend sein darf, beispielsweise die Assistentin des Betriebsrats oder Rechtsanwalt.

Beschlussfähigkeit sichern

Beschlüsse kann der Betriebsrat nach § 33 Abs. 2 BetrVG nur bei Beschlussfähigkeit fassen, also wenn mehr als die Hälfte des Gremiums daran teilnimmt, beispielsweise müssen von einem 9-köpfigen Betriebsrat mindestens 5 Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Mehrheit gefasst. Es müssen also mehr als die Hälfte der anwesenden Betriebsräte mit »JA« für den Antrag stimmen, damit dieser angenommen wird.

Enthaltungen und »Nein«-Stimmen gelten als Ablehnung. Für die Abstimmung selbst gibt es in den meisten Fällen keine Formvorschriften. Nur sehr selten wird eine geheime Abstimmung im Betriebsverfassungsgesetz verlangt. Ansonsten kann eine Abstimmung offen, also durch Handaufheben oder persönliche Abfrage erfolgen. Wird von einem Betriebsratsmitglied eine geheime Abstimmung verlangt, sollte auch geheim abgestimmt werden. Das Betriebsratsgremium kann in seiner Geschäftsordnung dazu eigene Regeln vereinbaren.

Mehr Tipps und Checklisten dazu und was bei der Sitzungsniederschrift zwingend beachtet werden muss, lesen Sie im Beitrag »So klappt die Betriebsratssitzung«, AiB 4/2018, S. 15 ff.

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