Tätowierungen können Ausschlusskriterium sein

Ein Beamtenanwärter für den Polizeivollzugsdienst hatte unter anderem seinen gesamten rechten Arm tätowiert. Die Tätowierung war Anlass dafür, dass er vom Eignungsauswahlverfahren ausgeschlossen wurde. Gegen den Ausschluss klagte der Anwärter.
Der Ausschluss war rechtens, so das VG Meiningen. Der Freistaat Thüringen darf ein Verbot großflächiger Tätowierungen allerdings nicht auf die Regelungen in den Dienstbekleidungsvorschriften der Thüringer Polizei und der dazu erlassenen Anzugsordnung stützen. Denn ein Verbot ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, also das gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Beamten, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienstbekleidungsvorschriften sei keine ausreichende Grundlage.
Verfassungstreue zweifelhaft
Dennoch ist der Ausschluss laut VG gerechtfertigt, weil der Inhalt von dessen Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straftatbestände verwirklichten. Teile der Tätowierungen legen jedoch die Vermutung nahe, dass die Pflicht des Klägers zur Verfassungstreue beeinträchtigt ist. Die Tätowierungen lssen vermuten, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahe steht. Er ist daher als Anwärter für ein Beamtenverhältnis persönlich ungeeignet.
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Quelle
Aktenzeichen 1 K 457/18 Me