Unfallfürsorge nur mit Unfallmeldung

Ein Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr war bei einem Einsatz 1996 verletzt worden. 17 Jahre später verlangte er die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon – eine offizielle Unfallmeldung hatte es nie gegeben.
Meldung zwingend erforderlich
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind. Ein Beamter, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, sei gesetzlich verpflichtet, fristgerecht eine Unfallmeldung abzugeben.Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.
Zehn-Jahres-Frist verstrichen
Außerdem war beim Feuerwehrmann die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkte oder aufgetretene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 2 C 18.17