Unzulässige Befristung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeber haben in gewissem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse zu befristen, um flexibler bei der Personalplanung zu sein. Es bedarf aber in der Regel eines Befristungsgrunds. Ein solcher ist es, wenn ein Beschäftigter zur Vertretung eines anderen einspringt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).
Das war der Fall
Ein Paketzusteller wurde immer wieder mit befristeten Verträgen beschäftigt. Zuletzt wurde er zur Vertretung eines Kollegen befristet eingestellt, allerdings war von Anfang an klar, dass er länger damit für die gesamte Laufzeit der Befristung krank sein würde. Dies hatte er dem Arbeitgeber auch vorab mehrfach mitgeteilt. Er klagt daher auf Entfristung. Der Grund: Es habe von vornherein festgestanden, dass er die Vertretung (= Sachgrund) gar nicht wahrnehmen könne. Die Befristung sei daher unwirksam. Sein Vertrag daher unbefristet.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der zuletzt vereinbarten Befristung des Vertrages beendet worden. Der Paketzusteller kann daher zu Recht Entfristungsklage geltend machen. Das Vertragsverhältnis gilt unbefristet weiter.
Zweck der „Vertretung“ konnte nicht erfüllt werden
Bei einer Befristung zur Vertretung muss – so das LAG - sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt wurde. An dieser Kausalität fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weiß, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kann. Dann sei der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages völlig sinnlos, weil der Zweck, den der Sachgrund der Vertretung verfolgt, nicht einmal ansatzweise erfüllt werden könne.
Hinweis für die Praxis
Der Entscheidung ist richtig. Der zunächst befristete Beschäftigte hatte hier Glück. Denn es kommt für eine wirksame Befristung mit dem Sachgrund „Vertretung“ auf den Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenden und der Einstellung des Vertreters an. Heißt: Die Vertretung muss eben gerade wegen des zeitweiligen Ausfalls eines anderen Beschäftigten eingestellt worden sein. Fehlt jedoch der zur Vertretung befristet eingestellte Beschäftigte selbst, kann nicht vom Vorliegen der erforderlichen Kausalkette im Fall einer Vertretungs-Befristung gesprochen werden. Es liegt dann kein Vertretungsfall vor.
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Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 27/23