Voller Lohn bei Scheinausbildung

Nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages hatte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis weder bei der Gebäudereiniger-Innung angemeldet noch den Mitarbeiter in der Berufsschule. Er erstellte keinen Ausbildungsplan für den Kläger, der lediglich eine kurze Einweisung erhielt und fortan als Gebäudereiniger arbeitete.
Keine Ausbildung, also keine Ausbildungsvergütung
Das ArbG Bonn hat entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters in der Gebäudereinigungsbranche hat. Dieser Anspruch folgt aus § 612 BGB, da der Kläger nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung – hier 775 Euro – abgegolten. Vielmehr kann die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers verlangt werden.
Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
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Quelle
Aktenzeichen 1 Ca 308/21