Wann der Pensions-Sicherungsverein für die Betriebsrente haftet

Darum geht es
Der Kläger bezieht eine Pensionskassenrente. Diese Rente wird von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt.
In der Vergangenheit hatte die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen ausgeglichen - dazu war sie wegen ihrer Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet.
Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom Pensions-Sicherungsverein (PSV), für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzutreten. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte der Klage stattgegeben (LAG Köln 2.10.2015 - 10 Sa 4/15).
Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Die Revision des PSV hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg - dieser muss nicht zahlen.
Für Versorgungszusagen der betrieblichen Altersvorsorge besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG). In Deutschland nimmt diese Aufgabe der Pensions-Sicherungsverein (PSV) wahr, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Die Insolvenzsicherung tritt an sich auch ein, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen kürzen muss und der Arbeitgeber wegen Insolvenz nicht für seine Versorgungszusage einstehen kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG).
Allerdings gilt die Sicherungspflicht für Pensionkassenrenten erst für Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 2022, dies regelt eine Übergangsvorschrift (§ 30 Abs. 3 BetrAVG).
Diese Einschränkung war rechtlich umstritten, weil die EU-Mitgliedsstaaten schon länger verpflichtet sind, nach auch Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge vor Insolvenz zu schützen. Dies ergibt sich aus Art. 8 der Richtlinie den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2008/94/EG).
EuGH stellt Voraussetzungen auf
Das BAG hatte deshalb beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob und wann eine Haftung des PSV schon für frühere Sicherungsfälle in Betracht kommt. Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 19.12.2019 (- C-168/18 -) beantwortet.
Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht nach der Richtlinie nur dann, wenn
1. die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt
2. oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Maßgeblich ist dafür die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle.
Das BAG stellt fest, dass für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 eine Haftung des PSV nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht kommt. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll.
Da im hier entschiedenen Fall beide alternative Voraussetzungen nicht erfüllt waren, blieb die Klage erfolglos.
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Quelle
Aktenzeichen 3 AZR 142/16
BAG, Pressemitteilung vom 21.7.2020