Weiterbildung 4.0 – Fit für die Zukunft

Aufgrund der hohen Bedeutung der beruflichen Weiterentwicklung ist dem Bereich der Berufsbildung, der Ausbildung, Fortbildung und Umschulung umfasst, im Betriebsverfassungsgesetz ein eigener Unterabschnitt bei den personellen Beteiligungsrechten des Betriebsrats gewidmet, §§ 96 – 98 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen, gemeinsam die Aufgabe, die Berufsausbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Auch wenn es eine Pflicht, berufliche Bildung überhaupt anzubieten, nicht gibt, kann in mitbestimmten Betrieben in diesem Bereich sehr viel bewegt werden.
Personal- und Bildungsbedarf
Der Betriebsrat ist über die Personalplanung, über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das ist die Basis für die Mitwirkung des Betriebsrats.
Der Informationspflicht des Arbeitgebers steht ein Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber, das sich auf die Bereiche der Personalplanung und des Bildungsbedarfs bezieht.
Der Personalbedarfsplanung kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu: Wie viele Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation werden zur Bewältigung der betrieblichen Prozesse benötigt und zu welchem Zeitpunkt? Hieraus ergibt sich, ob ein (zusätzlicher) Bedarf besteht oder möglicherweise ein Personalabbau droht. Durch entsprechende Berufsbildungsmaßnahmen kann ein Aufbau an Arbeitsplätzen ebenso begleitet wie ein Abbau verhindert werden.
Information als wichtige Grundlage
Der Betriebsrat ist über sämtliche Umstände zu informieren, die sich aus der entsprechenden Maßnahme im jeweiligen Einzelfall ergeben. Es müssen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, derer sich der Arbeitgeber für seine Planung selbst bedient. Hier lohnt es, aktiv nachzufassen, da Arbeitgeber häufig von sich aus keine Unterlagen herausgeben.
Personalplanung und Bildungsmaßnahmen
Im Rahmen der Personalplanung und der Berufsbildung kann der Betriebsrat Vorschläge für die Einführung und ihre Durchführung machen, § 92 Abs. 2 BetrVG, § 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Auch wenn die Umsetzung dieser Vorschläge nicht erzwingbar ist, hat sich der Arbeitgeber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG, ernsthaft mit den Vorschlägen auseinanderzusetzen und diese in seinen Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht kommt dem Betriebsrat hingegen zu, wenn der Arbeitgeber sich bereits entschlossen hat, betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durchzuführen, § 98 Abs. 4 BetrVG. Die Umsetzung, einschließlich Auswahl der Teilnehmer, hat einvernehmlich zu erfolgen. Vom Mitbestimmungsrecht umfasst sind dabei auch Zeit und Ort der Veranstaltungen, die Ausgestaltung der Lehrpläne und die Einführung betrieblicher Zwischenprüfungen.
Initiativrecht zur betrieblichen Berufsbildung
Etwas versteckt, aber sehr effektiv, ist das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ausgestaltet. Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht zu, das heißt, wenn eine Einigung über die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nicht zustande kommt, kann diese in der Einigungsstelle erzwungen werden.
Beispiel |
Bereits der Austausch einer (alten) Produktionsmaschine durch eine neue mit anderer Technologie, kann den Qualifizierungsbedarf auslösen, wenn die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten etwa des Maschinenbedieners nicht mehr ausreichen. |
Mehr lesen
Mehr dazu und wie essentielle Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung aussehen erfahren Sie im Beitrag »Mit Qualifizierung Abbau verhindern«, »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2019 ab Seite 10 von Marc-Oliver Schulze und Sonja Wannisch.
© bund-verlag.de (EMS)