Wenn die Gewerkschafts-Spitze als Werbe-Ikone dient

Sixt hatte für Plakate während eines Bahnstreiks Weselskys Porträt mit der Bildunterschrift »Unser Mitarbeiter des Monats« verwendet und damit augenzwinkernd auf die eigenen Produkte als Ersatz-Verkehrsmittel hingewiesen. Der Gewerkschafts-Chef fand das ger nicht lustig und klagte. Er sah in der Werbung eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
Persönlichkeitsrecht versus Meinungsfreiheit
Das OLG Dresden teilte diese Rechtsauffassung nicht. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers bedürfe nicht dessen Einwilligung, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht.
Öffentliche Personen müssen mehr hinnehmen
Die Verbreitung des Bildes des Klägers verletze nicht dessen berechtigte Interessen, insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht. Das trete hinter das Recht auf Meinungsfreiheit des Beklagten zurück. Entscheidend sei hier der wertende, meinungsbildende Inhalt der Werbung. Weselsky werde nicht herabgesetzt, und das Ereignis des Bahnstreiks, auf das sich die satirisch aufgemachte Werbung beziehe, sei allgemein bekannt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der GDL-Chef bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
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Quelle
Aktenzeichen 4 U 1822/18