Protokoll

Wer schreibt, der bleibt.

24. August 2022
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Personalratssitzungen sind zu dokumentieren. Der Personalrat hat dabei einerseits zwingende Vorgaben zu beachten, hat andererseits aber auch einen eigenen Gestaltungsspielraum. Michael Kröll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 8/2022 von »Der Personalrat«!

Was schriftlich fixiert ist, bleibt im Gedächtnis und das Geschriebene lässt sich in Zukunft nachvollziehen. Das bringt die eingangs erwähnte Redensart zum Ausdruck und gilt auch für Protokolle des Personalrats. Doch nicht nur wegen dieser Zweckmäßigkeit sind Personalräte gehalten, ihre Sitzungen zu protokollieren.

Protokoll ist Pflicht

Personalräte (auch Stufenpersonalräte und Gesamtpersonalräte) müssen über jede ihrer Verhandlungen ein Protokoll führen (§ 43 Abs. 1 BPersVG). Das Protokoll soll die vom Personalrat gefassten Beschlüsse dokumentieren. Es dient als Beweismittel für diese Beschlüsse.

Die Protokollpflicht gilt für alle Sitzungen, auch für virtuelle Sitzungen mittels Video- und/oder Telefontechnik. Die Unzulässigkeit der Aufzeichnung solcher Sitzungen bezieht sich lediglich auf die Bild- und/oder Tonaufzeichnung.

Auch wenn das Protokoll selbst keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die vom Personalrat gefassten Beschlüsse ist, erleichtert es deren Beweisbarkeit. Es spricht nämlich eine Vermutung dafür, dass der Personalrat die protokollierten Beschlüsse so gefasst hat. Bezweifelt die Dienststellenleitung das Vorliegen von Beschlüssen des Personalrats, etwa zum Durchführen eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens wegen der Missachtung von Mitbestimmungsrechten oder zur Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einem personalvertretungsrechtlichen Grundseminar, kann der Personalrat durch die Vorlage des entsprechenden Protokollauszugs solchen Zweifeln schnell entgegentreten.

Inhalt des Protokolls

Das Protokoll über die Personalratssitzungen muss nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jeweils zwingend den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthalten (siehe Beispiel). Die oder der Vorsitzende hat im Anschluss an die Diskussion in der Personalratssitzung den Beschlussvorschlag bekanntzugeben und zur Abstimmung zu stellen. Das geschieht regelmäßig mündlich. Bei Hybrid- oder Videositzungen ist zusätzlich eine Eingabe im Chat möglich. So können zugeschaltete Personalratsmitglieder und andere Stimmberechtigte den Beschlussvorschlag vor dem Abstimmen sogar visuell wahrnehmen.

Über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus sind im Protokoll auch Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung, Art der Sitzung (Präsenz, Video oder Hybrid), die Tagesordnung und deren Genehmigung, ggf. (einstimmige) Ergänzung der Tagesordnung und das Feststellen der Beschlussfähigkeit aufzunehmen.

Geben einzelne Personalratsmitglieder oder andere Teilnahmeberechtigte (persönliche) Erklärungen zu Protokoll, sind diese ins Protokoll aufzunehmen.

Erstellen des Protokolls

Das Gesetz bestimmt nicht, wer das Protokoll zu fertigen hat. Zweckmäßigerweise sollte der Personalrat eines seiner Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer bestellen, die oder der das Protokoll anfertigt.

Weitere Themen des Beitrags:

  • Büropersonal
  • Unterzeichnung des Protokolls
  • Elektronische Protokollführung
  • Liste der Anwesenden
  • Video- oder Telefonkonferenz
  • Umlaufbeschluss
  • Proteste gegen das Protokoll

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Michael Kröll finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 8/2022.

 

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