Betriebsratsarbeit von A bis Z

Wichtig wie nie: Der Wirtschaftsausschuss in Corona-Zeiten

Corona
Quelle: pixabay

Viele Unternehmen fürchten eine Corona-bedingte Insolvenz. Die Umsätze sind eingebrochen und die Zahlungsfähigkeit sinkt. Damit Betriebsräte handlungsfähig bleiben, brauchen sie aktuelle und zeitnahe Informationen. Welche Rolle hierbei der Wirtschaftsausschuss hat, beschreibt Christian Schoof in der neuesten Auflage seines Lexikons »Betriebsratspraxis von A bis Z«.

Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Dazu hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss

  • rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie
  • die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Aufgaben und Zweck des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss ist ein besonderer - und besonders wichtiger - Ausschuss des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats. Seine Aufgabe besteht darin,

  • Informationen über »wirtschaftliche Angelegenheiten« und deren mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten vom Unternehmer abzufordern (§ 106 Abs. 2 BetrVG);
  • mit dem Unternehmer auf der Grundlage und im Rahmen etwaiger Beschlüsse des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats zu »beraten« (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG);
  • den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu »unterrichten« (§ 106 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 4 BetrVG).

Zweck ist es, den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mit Informationen zu den Planungen des Unternehmens zu versorgen und sie auf diese Weise in die Lage zu versetzen, Strategien zur Sicherung der Interessen der Beschäftigten (Erhalt der Arbeitsplätze und ggf. Schaffung neuer Stellen, keine Arbeitszeitverlängerung, keine Lohnkürzung, usw.) zu entwickeln.

Es kommt also nicht nur darauf an, was war (z. B. wie der Jahresabschluss ausgefallen ist), sondern vor allem darauf, was nach dem Willen der Unternehmensleitung sein soll und wie und wann sich das auf die Belegschaft auswirkt.

Inhalt der Informationspflicht und Thema der Beratungen

Informations- und Beratungsgegenstand der Wirtschaftsausschusssitzung mit dem Unternehmer sind die in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft aufgeführten Sachverhalte und die sich jeweils daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung. Als wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 BetrVG gelten insbesondere

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens = Liquidität des Unternehmens: Wie ist die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aktuell, wie sieht es bis zum Jahresende aus? Besonders wichtig in der Krise: Der Wirtschaftsausschuss braucht die Liquiditätsvorschau für die nächsten Wochen und Monate. Er braucht alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Lage notwendig sind. Denn nur so können der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat herausfinden, wie die Kollegen von der aktuellen Krise betroffen sind.
  • die Produktions- und Absatzlage
  • das Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsvorhaben
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
  • die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Das ergibt sich aus dem Begriff »insbesondere« und der Formulierung in § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG: »… sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.«

Rechtzeitige und umfassende Information

Die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer muss »rechtzeitig«  erfolgen, das heißt bereits in der Planungsphase, nicht erst in der Umsetzungsphase. Und die Information hat »unter Vorlage von Unterlagen«  zu erfolgen. Der Wirtschaftsausschuss ist berechtigt, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören u. a.:

  • der Jahresabschluss
  • der Lagebericht
  • der Wirtschaftsprüfungsbericht
  • Berichte von Unternehmensberatungen
  • Bewertung des Unternehmens durch Rating-Agenturen
  • Betriebsabrechnungsbögen bzw. Erfolgsberechnungen
  • Planungsrechnungen (zukunftsbezogen);
  • im Falle der Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, gehören zu den erforderlichen Unterlagen insbesondere solche, die Angaben über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer enthalten
  • Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird

Sitzungen und Beschlussfassung (§ 129 BetrVG beachten)

Der Wirtschaftsausschuss »soll« einmal im Monat zusammentreten (§ 108 Abs. 1 BetrVG); gerade aktuell sind Sitzungen im kürzeren Abstand zu empfehlen. Und auch für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gilt – befristet bis zum 31.12.2020 – der neue § 129 BetrVG: Die Teilnahme an Sitzungen sowie die Beschlussfassung kann mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass unberechtigte anwesende Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist eine Aufzeichnung der Sitzung (Aufnahme auf Tonträger, bildliche Aufzeichnungen) ist unzulässig.

Ausführliche Informationen und Arbeitshilfen

Ausführliche Informationen zur Arbeit des Wirtschaftsausschusses und zur Durchsetzung seiner Rechte sowie zahlreiche Arbeitshilfen finden Sie in der neuesten Auflage von:

»Betriebsratspraxis von A bis Z« – dem Lexikon für die betriebliche Interessenvertretung von Christian Schoof.

© bund-verlag.de (is)

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